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Vielseitige Bebauung (Mischgebiet) Baugrundstück an der ICE-City-Erfurt
Rathenaustraße 70 a, 99085 Erfurt (Krämpfervorstadt) – ThüringenObjektdetails: Grundstücksfläche von insgesamt ca.: 6.281 m²
Der anliegende Entwurf des Bebauungsplanes „KRV 706 ICE City Ost/Teil A“ lässt eine GRZ von 0,6
und eine GFZ von 1,5/1,6 zu. Die maximale Geschoßzahl liegt bei 5 Vollgeschossen. Neubebauung von ca. 6.000 bis 7.000 m² BGF.
Die Deutsche Bahn wird auf dem südlich unserer Grundstücke gelegenen Teil des B-Planes einen
Ausbildungs-Campus errichten. HieDer 1. Bauabschnitt
wird bereits 2025 abgeschlossen sein.
Nutzungsarten: 80% Wohnen 20 % Gewerbe im Geschosswohnungsbau, Hotel, Seniorenheim, oder 100 % Gewerbliche Nutzung.
Die kompletten Erschließungsgebühren übernimmt die Stadt.
Interessieren Sie sich für dieses Angebot?
Objekt-Nr
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OM-307698
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Objektart
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Grundstück
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Objekttyp
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Wohnen
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Übernahme ab
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sofort
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Kaufpreis & Nebenkosten
Einzelheiten
Erschließungszustand
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Vollerschlossen
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Infrastruktur
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Apotheke, Lebensmittel-Discount, Allgemeinmediziner, Kindergarten, Grundschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule, Öffentliche Verkehrsmittel
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Lage
Top Lage in Erfurt ICE-City. Das Grundstück liegt direkt am Stadtring im Zentrum von Erfurt. Der Erfurter Hauptbahnhof sowie zahlreiche Einrichtungen des täglichen Bedarfs sind schnell zu erreichen. Ausreichende Parkmöglichkeiten stehen auf dem Grundstück zur Verfügung. Die zentrale Lage bietet hervorragende Anschlüsse an das innerstädtische Straßennetz mit Anbindung an die Autobahnen 4 und 71, an die Bundesstraßen 4 und 7 sowie an den öffentlichen Personen- und Nahverkehr.
Lage-Check
Sonstiges
§ 33
Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung
(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn
1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.
(2) In Fällen des § 4a Abs. 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) 1Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. 2Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.
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Angebot von: Nils Puder
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