Neuigkeiten zum Thema „Balkonkraftwerke in WEG": neue Fördermöglichkeiten
Wir haben ja schon einmal darüber berichtet: Die Photovoltaikanlage auf dem Balkon könnte eine gute Möglichkeit sein, zumindest einen Teil des notwendigen Stroms selbst zu erzeugen. Das Amtsgericht Konstanz hat kürzlich ein Urteil gesprochen – und das lässt aufhorchen, denn in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist nach diesem Amtsgerichtsurteil die Installation eines „Balkonkraftwerks“ nur mit Zustimmung aller Eigentümer möglich. Wer darf sich also eine Photovoltaik-Anlage am eigenen oder gemieteten Balkon installieren – und wer nicht? Wir fragen noch einmal nach.
Neues zum Thema „Balkonkraftwerk“: WEG und neue Fördermöglichkeiten
In dem Rechtsstreit ging es darum, dass Wohnungseigentümer an der Außenseite des Balkons einer selbst genutzten Wohnung ohne vorherige Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft ein „Balkonkraftwerk“ installiert hatten. Die Eigentümerversammlung hatte mehrheitlich gegen dessen Genehmigung gestimmt und ebenso mehrheitlich beschlossen, dass die Verwaltung der WEG ermächtigt werden solle, die Entfernung der Mini-Solaranlage gegen das Eigentümer-Ehepaar durchzusetzen, notfalls mit gerichtlicher Hilfe. Genau das ist jetzt geschehen – und das Gericht gab der Eigentümergemeinschaft Recht. Begründung: Kein Wohnungseigentümer habe „Anspruch auf Genehmigung eines Balkonkraftwerkes”, schließlich seien ja auch von anderen Gerichten schon Überdachungen, Verglasungen, Markisen, Sonnensegel, Lichterketten Vogel- und Katzennetze als „nicht hinnehmbare optische Veränderung eingestuft“ worden. Der optische Eindruck zählt dabei offensichtlich viel: Die Änderung des optischen Eindrucks sei „ein Hauptanwendungsfall“ und müsse als „Nachteil“ für die WEG eingestuft werden. Darum müsse sie eine solche Anlage nicht akzeptieren.Noch könnte es ein Berufungsverfahren geben – aber bis dahin gilt dieses Urteil für alle, die Eigentum in einer WEG besitzen: Wer hier ein Balkonkraftwerk installieren will, muss in der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Antrag stellen. Erst, wenn dieser einstimmig angenommen wurde, darf die kleine Solaranlage installiert werden.
Was ist mit Immobilien, die nicht dem WEG-Recht unterliegen?
Hier ist eine interessante Entwicklung im Gang:
Es gibt Fördermöglichkeiten!
Immer mehr Städte, Gemeinden und Landkreise bewilligen Zuschüsse für Kauf und Betrieb dieser kleinen Solaranlagen. Ob und wie viel Geld es gibt, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Auch der Zeitpunkt der Anschaffung spielt für die Förderhöhe eine Rolle: Wer die Anlage zu früh gekauft und installiert hat, könnte leer ausgehen, denn es gibt meistens einen Starttermin – und die Hauptfördermaßnahmen haben erst 2023 begonnen. Sehen Sie sich bei Interesse also bitte gezielt auf den Informationsseiten Ihres Bundeslandes um!
Außerdem entfällt in ganz Deutschland seit Januar 2023 die Mehrwertsteuer beim Kauf eines „Balkonkraftwerks“.
Es gibt also durchaus Fördermöglichkeiten – doch:
Wer darf sie nutzen?
Mieter dürfen die Mini-Solaranlagen mit Einverständnis ihres Vermieters installieren. Es sei denn, die Wohnung liegt in einer Eigentümergemeinschaft – dann muss der Vermieter erst das Einverständnis der anderen Eigentümer einholen, siehe oben. Danach ist auch der Weg für Mieter frei, ein „Balkonkraftwerk“ zu installieren. Interessant auch: Die meisten dieser Mini-Anlagen lassen sich ebenso leicht wieder deinstallieren, wie sie installiert sind. Wenn sie im Besitz des Mieters sind, können sie bei einem Umzug leicht mitgenommen werden. Andere Möglichkeit ist natürlich: Das kleine Kraftwerk bleibt im Besitz des Vermieters und gehört zu den festen Bestandteilen auch künftiger Vermietungen.
Eigentümer freistehender Häuser brauchen von niemandem eine Einwilligung – es sei denn, das Haus ist denkmalgeschützt. Dann sollte gemeinsam mit den Denkmalschutzbehörden geprüft werden, was möglich ist. Auch Eigentümer von Mehrfamilienhäusern können nach freiem Ermessen Balkonkraftwerke anbringen lassen – am besten gleich in allen Wohnungen.
Egal, welche Eigentumsverhältnisse herrschen - für alle Balkonkraftwerke gilt: Anlagen, die bis zu 600 Watt Strom erzeugen, können problemlos montiert werden, denn diese Mengen müssen nicht durch Sicherungsautomaten begrenzt werden, sondern können direkt ins Hausnetz eingespeist werden. Ob das kleine Mini-Kraftwerk trotzdem bei der Netzagentur angemeldet werden muss, gilt als unklar – sicherheitshalber ist es besser. Ganz sicher dagegen muss jede private Solaranlage dort angemeldet werden, die mehr als 600 Watt Strom erzeugt.
Hinweis zu Rechtsthemen: Sämtliche Texte wurden aufwendig recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Wir können trotzdem keine Garantie für die Korrektheit, Aktualität oder Vollständigkeit der präsentieren Informationen gewähren. Bitte wenden Sie sich bei Rechts- und Steuerfragen stets an einen fachkundigen Anwalt oder Steuerberater.
Lesen Sie hier weiter
Das Jahr 2024 neigt sich dem Ende entgegen. Das bedeutet auch, dass sich viele Vermieter spätestens jetzt um die Betriebskostenabrechnung für 2023 kümmern sollten. Denn bei einem ganzjährigen Abrechnungszeitraum endet die Abgabefrist am 31. Dezember 2024. Bis dahin muss das Ergebnis beim Mieter vorliegen.
In den Jahren 2022 und 2023 gab es fast flächendeckend einen Rückgang der Immobilienpreise. Der Trend hatte sich zuletzt abgeschwächt. Nach aktuellen Daten erholen sich die Preise derzeit und Eigentümer können wieder mit einem Wertzuwachs rechnen. Einer der Gründe sind sinkende Zinsen.
Seit 17. Oktober 2024 gilt eine Änderung des Wohnungseigentumsgesetz. Das Wichtigste: Wohnungseigentümerversammlungen dürfen jetzt auch rein virtuell stattfinden. Das ist jedoch an eine Auflage gebunden. Die Änderung soll die Durchführung solcher Versammlungen erleichtern, ist aber umstritten.