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Balkonkraftwerke: Das gilt 2025

Eine Mini-Solaranlage an einem Balkon

Der sonnige April rückt das Thema Balkonkraftwerke schon früh im Jahr in den Fokus. Neue gesetzliche Regeln erleichtern das Aufstellen. Was bedeutet das für Eigentümer und Vermieter sowie Mieter? Eine Bestandsaufnahme, welche Regeln 2025 beim Betrieb von Mini-Solarkraftwerken gelten.

Balkonkraftwerke: Vieles ist 2025 einfacher

Das Wichtigste vorweg: Durch das Verabschieden des Solarpaktes I im vergangenen Jahr sind viele Detailregeln stark vereinfacht worden. Besonders Eigentümer und Mieter profitieren von den neuen Regeln. Im Prinzip ist es erlaubt, ein Mini-Solarkraftwerk aufzustellen bzw. zu montieren und zu betreiben. Die Geräte sind in 2025 sogar von der Mehrwertsteuer befreit und im Handel somit relativ günstig erwerbbar. Eine Genehmigung ist nicht mehr erforderlich. Im Detail sind dennoch einige Punkte zu beachten, um die kostenlose Solarenergie nutzen zu können. Besonders das Mietrecht bietet einige kleine Hürden.

Mini-Solaranlagen: Zugelassene Geräte dürfen in Betrieb genommen werden

Die wichtigste Regel: Sofern ein Balkonkraftwerk für den Verkauf zugelassen ist, darf es ohne Genehmigung des Netzbetreibers in Betrieb genommen werden. Es reicht eine einfache Anmeldung bei der Bundesnetzagentur aus. Die maximale Leistungsgrenze liegt 2025 bei 800 Watt Stromaufnahme, was einer Gesamtleistung der Solarmodule von bis zu 2.000 Watt entspricht. Diese Grenze wurde im vergangenen Jahr angehoben.

In den meisten Fällen ist vor dem Anbringen einer solchen Anlage keine Baugenehmigung erforderlich. Entscheidend sind allerdings kommunale Verordnungen, sodass es in Einzelfällen Ausnahmen geben kann.

Erlaubt ist vorübergehend die Verwendung von geeigneten Schukosteckern. Bisher war die Verwendung dieser Stecker in einer rechtlichen Grauzone.

Ebenfalls wichtig: Es ist vorübergehend erlaubt, auch rückwärtslaufende Zähler zu nutzen. Allerdings werden die lokalen Netzbetreiber den Stromzähler zeitnah durch ein modernes Gerät wie einen Smart Meter ersetzen. Das bedeute: Wird der Strom aus einem installierten Balkonkraftwerk in das Netz gespeist, reduziert das die abgenommene Stromleistung und damit die Kosten des Endnutzers.

Obwohl es ausreicht, Mini-Solaranlagen fachgerecht in Betrieb zu nehmen, ist es ratsam, einen Fachbetrieb zur Endabnahme zu beauftragen. So lassen sich solgenschwere technische Fehler und daraus resultierende Schäden vermeiden.

Balkonkraftwerke in Eigentümergemeinschaften

In Häusern mit einer Eigentümergemeinschaft konnte die WEG-Versammlung das Anbringen von Balkonkraftwerken bisher verbieten. Das ist nicht mehr möglich. Jeder Eigentümer kann ohne Zustimmung der WEG-Versammlung über die Installation einer solchen Anlage entscheiden. Aber: Die WEG-Versammlung kann per Beschluss ein einheitliches Anbringen von Mini-Solaranlagen verlangen, um ein einheitliches Erscheinungsbild zu gewährleisten. Die Eigentümergemeinschaft darf aber weder einzelnen Mitgliedern die Nutzung untersagen, noch ein generelles Verbot aussprechen. Das war vor 2025 noch möglich.

Balkonkraftwerke und das Mietrecht: Dürfen Mieter eine Mini-Solaranlage nutzen?

Mieter benötigen keine Genehmigung des Vermieters mehr. Allerdings ist daraus nicht abzuleiten, dass sie ein Balkonkraftwerk einfach anbringen dürfen. Vielmehr müssen sie den Installationswunsch frühzeitig mitteilen und um eine Bestätigung bitten. Der Vermieter seinerseits darf nur in absoluten Ausnahmen widersprechen. Gründe können zum Beispiel bei Denkmalschutz oder Sicherheitsrisiken vorliegen oder bei erheblichen Nachteilen für den Vermieter oder andere Mieter. Die Ablehnung muss detailliert begründet werden und einer Nachprüfung standhalten.

Mieter tragen jedoch die Kosten für Balkonkraftwerke selbst und müssen für eine fachgerechte Montage und Inbetriebnahme sorgen. Sollte nach Auszug ein Rückbau erforderlich sein, trägt ebenfalls der Mieter die Kosten. Auch eine Übernahme der Anlage durch einen Nachmieter ist erlaubt, sollte aber mit dem Vermieter besprochen werden.

Versicherungsschutz prüfen

Ratsam ist es, wenn Eigentümer und Mieter, die eine Mini-Solaranlage in Betrieb nehmen wollen, ihren Versicherungsstatus prüfen. Üblicherweise ist die Haftpflichtversicherung zuständig. Allerdings können Schäden durch Balkonkraftwerke ausgeschlossen sein. Hier sollten Betreiber unbedingt Rücksprache mit dem eigenen Versicherungsanbieter nehmen und gegebenenfalls eine Zusatzversicherung abschließen.


Veröffentlicht am 29.04.2025

Hinweis zu Rechtsthemen: Sämtliche Texte wurden aufwendig recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Wir können trotzdem keine Garantie für die Korrektheit, Aktualität oder Vollständigkeit der präsentieren Informationen gewähren. Bitte wenden Sie sich bei Rechts- und Steuerfragen stets an einen fachkundigen Anwalt oder Steuerberater.



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