Erbengemeinschaften
Als Erbengemeinschaft wird eine Gruppe von Menschen bezeichnet, die zusammen einen Nachlass verwalten – beispielsweise auch Immobilien. Es ist nicht selten eine recht zusammengewürfelte Gruppe von Menschen, denn Erbengemeinschaften werden automatisch aus allen Erbberechtigten gebildet, manchmal sogar gegen den Willen Einzelner: Wer das Erbe nicht ausschlägt, gehört automatisch dazu. Juristisch betrachtet, besteht die Erbengemeinschaft also aus lauter Einzelpersonen, gilt nicht als juristische Person und kann stets nur im Interesse aller Miterben handeln. Grunddefinition: Jedem gehört alles. Das kann kompliziert werden, wenn beispielsweise unterschiedliche Wünsche in Bezug auf Immobilien bestehen. Da kommt nicht selten Streit auf – der schwer zu lösen ist und eine Erbengemeinschaft mehr oder weniger handlungsunfähig machen kann.
Wie entstehen Erbengemeinschaften?
Erbengemeinschaften entstehen in aller Regel, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat und die gesetzliche Erbfolge automatisch in Kraft tritt. Schwierig wird dies häufig vor allem dann, wenn mehrere Menschen gleich nah mit dem Verstorbenen verwandt sind – meist sind das die Kinder, aber auch Ehepartner gehören dazu. Dann sind die Hinterbliebenen nach gesetzlicher Erbfolge automatisch eine Erbengemeinschaft.
Eine Erbengemeinschaft kann aber auch dann entstehen, wenn der Erblasser in seinem Testament verschiedene Personen als Erben gleichberechtigt nebeneinander eingesetzt hat.
Mögliche Schwierigkeiten in einer Erbengemeinschaft
können sein:
- Wer gehört alles zu den Erben? Manchmal, etwa bei komplizierten Verwandtschaftsverhältnissen, muss das erst mühsam ermittelt werden. Grundsätzlich geht es um die Erben „erster Ordnung“, also Kinder, Enkel und Ehepartner
- Der Informationsstand der Mit-Erben ist höchst unterschiedlich: weit entfernte Verwandte wissen oft gar nicht, um welche Vermögenswerte es eigentlich geht. Eine Erbengemeinschaft hat da zwar durchaus Auskunftspflicht. Der kann jedoch nicht immer problemlos nachgekommen werden kann – etwa, wenn eine Tochter aus erster Ehe bereits vor Jahren ausgewandert ist.
- Hat jeder Erbe einen eigenen Erbschein – oder gibt es nur einen gemeinsam für die ganze Erbengemeinschaft? Die Beantragung eines Erbscheins kostet - je nach Vermögenshöhe - einiges
- Wenn es um Immobilien geht: Wer soll eigentlich nach dem Tod des Besitzers im Grundbuch eingetragen werden?
- Welche Handlungsbefugnis hat eine Erbengemeinschaft überhaupt?
Der letzte Punkt lässt sich relativ leicht lösen: Juristisch handlungsfähig wird eine Erbengemeinschaft erst dann, wenn sie in eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (GdR) überführt wird. Dann ist sie handlungsfähig. Das ist möglich, doch natürlich müssen damit ALLE Mitglieder der Erbengemeinschaft einverstanden sein.
Wie vermeiden Erblasser die Unklarheiten einer Erbengemeinschaft?
Ganz einfach: Indem sie rechtzeitig an ein Testament denken. Dort kann – bei einer großen Erbengemeinschaft – beispielsweise eine Person benannt werden, die allein entscheiden darf, wie mit dem Erbe im Sinn des Verstorbenen verfahren werden soll. Die natürliche Erbfolge wird damit selbstverständlich nicht außer Kraft gesetzt, aber die Erben sind handlungsfähig. In Bezug auf das Testament bedeutet das: Es könnten einzelnen Menschen bestimmte Vermögenspositionen zugeschrieben werden. Oder es werden Auflagen gemacht: „wenn … dann“. Der Erblasser kann aber beispielsweise auch bestimmen, dass es Nachlassgegenstände gibt, die nicht geteilt werden dürfen. Da ist vieles möglich. Und jeder, der etwas zu vererben hat, sollte sich beizeiten Gedanken darüber machen.Am besten kann das Erbe im Sinn des Verstorbenen verwaltet werden, wenn mit der Testamentserstellung auch zugleich ein – absolut neutraler – Testamentsvollstrecker benannt wird. Der für seine Arbeit selbstverständlich vergütet werden muss. Dies alles kann der Erblasser festlegen. Unser Tipp: Am besten kennen sich mit all den vertrackten Fragen des sinnvollen Vererbens Anwälte für Erbrecht aus. Lassen Sie sich erst beraten und machen dann ein möglichst klares Testament! Vor allem, wenn es nicht nur private Vermögen und Immobilien, sondern auch um Betriebsvermögen geht, ist dies der beste Weg, um Erbstreitigkeiten nach Ihrem Tod zu vermeiden!
Wenn weder Ihre Familie noch Ihr Vermögen allzu groß sind, können Sie auch über Schenkungen zu Lebzeiten nachdenken. Dann ist ein Großteil Ihres Erbes schon verteilt, bevor Sie sterben.
Was wird aus einer Immobilie, wenn die Erbengemeinschaft sich nicht einigen kann?
Vorweg: Der einfachste Weg ist natürlich, die Immobilie zu verkaufen, und den Verkaufserlös durch die Zahl der Erben zu teilen. Nur: In einer Erbengemeinschaft müssen eben ALLE damit einverstanden sein. Ist das nicht der Fall, gibt es in solchen Fällen eigentlich nur noch zwei weitere Möglichkeiten:
1. Erben können ihren – zuvor natürlich genau ermittelten - Erbteil an der Immobilie verkaufen. Dafür kommen sowohl Mit-Erben als auch Außenstehende in Frage. Dann geht nicht nur der Anteil an der geerbten Immobilie, sondern der gesamte Erbteil an den Käufer über. Die Frage ist allerdings: Wie teile ich eine Immobilie ganz konkret unter mehreren Geschwistern auf? Und was bekommt ein Käufer dieses einen Erbteils dann – die Treppengeländer, ein Viertel Bad und einen Teil des Wohnzimmers?!
2. Jeder Miterbe kann auch eine Teilungsversteigerung beantragen – sogar ohne Rücksprache mit den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft. Doch das ist wirklich nur der „letzte Ausweg“, denn dabei wird meistens ein geringerer Verkaufspreis der Immobilie erzielt als bei einem „normalen“ Immobilienverkauf.
Achtung! Spekulationsfrist beachten!
Hat der Erblasser die Immobilie, um die es jetzt geht, vor weniger als zehn Jahren gekauft oder fertiggestellt, müssen die Erben bei einem Verkauf vor Ablauf dieser zehn Jahre Spekulationssteuer bezahlen.
Auch dann, wenn der Erblasser verfügt hat, dass ein Kind allein die Immobilie erben, seinen Geschwistern aber zum Ausgleich den anteiligen Wert der Immobilie zahlen soll, fällt die Spekulationssteuer im Rahmen der Zehn-Jahres-Frist an. Die Immobilie gilt in diesem Fall als verkauft – und darum droht auch hier die Spekulationssteuer. Ein Ausweg könnte sein, die Immobilie so lange zu vermieten, bis die zehn Jahre vorbei sind. Und erst dann zu verkaufen.
Hinweis zu Rechtsthemen: Sämtliche Texte wurden aufwendig recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Wir können trotzdem keine Garantie für die Korrektheit, Aktualität oder Vollständigkeit der präsentieren Informationen gewähren. Bitte wenden Sie sich bei Rechts- und Steuerfragen stets an einen fachkundigen Anwalt oder Steuerberater.
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