Mieterstromzuschlag als Sonderform der EEG-Förderung
EEG ist das neue Erneuerbare-Energien-Gesetz – das zentrale Steuerungsinstrument für den Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland. Ziel ist, die Energieversorgung so umzubauen, dass der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung auf mindestens 80 Prozent steigt. Ein Instrument unter vielen anderen ist dabei der sogenannte Mieterstrom – der wird sehr gezielt gefördert. Darum geht es in diesem Beitrag.
Einige Begriffsklärungen vorweg
Grundsätzlich wird das Wort „Mieterstrom“ verwendet, wenn Strom in einer Solaranlage auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und von dort direkt, das heißt, ohne Netzdurchleitung an Letztverbraucher in diesem Gebäude oder im „Quartier“ – das bedeutet in aller Regel: in einem zusammenhängenden Gebäudekomplex - geliefert und verbraucht wird. Nur das ist „lokaler Mieterstrom“. Mieterstrom-Modelle sind damit logischerweise Vermarktungsmodelle für Strom, der vor Ort mit einer Solaranlage erzeugt und an Mieter ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung geliefert und im Gebäude verbraucht wird.
Diese Definition ist darum so wichtig, weil selbsterzeugter Strom ja auch komplett einem Netzbetreiber gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wird und von diesem Betreiber dann unter anderem an Mieter genau dieser Immobilie weiterverkauft werden kann. Oder, der Immobilienbesitzer vermietet seine Dachfläche an Netzbetreiber für Installation und Betrieb einer Photovoltaik-Anlage. Auch dann können Mieter den Strom beziehen, der exakt dort erzeugt wird, wo sie wohnen. Beides wird manchmal ebenfalls als „Mieterstrom“ bezeichnet. Nur der Vollständigkeit halber: Diese Lösungen werden meistens „Volleinspeisung“ genannt – und es gibt dafür die höchsten staatlichen Zuschüsse. Sinn macht das allerdings meist nur bei Mehrfamilienhäusern und/oder großen Flächen, die sich gut für Photovoltaik-Anlagen eignen.
Und: Die Förderung durch das EEG lässt es auch ausdrücklich zu, dass der Mieterstrom von Dritten geliefert wird: Das sind dann sogenannte Contracting-Modelle. Damit können Wohnungseigentümergemeinschaften oder private Vermieter ihre Mieterstromprojekte realisieren, ohne selbst über Know-how im Energiemarkt zu verfügen. Als Anbieter für Mieterstrom-Contracting bieten sich regionale Versorger, Netzbetreiber oder darauf spezialisierte Dienstleister an. Das ist dann allerdings nicht mehr der oben erwähnte „lokale Mieterstrom“.
Im Umkehrschluss bedeutet das: Bei „lokalem Mieterstrom“ müssen Immobilienbesitzer als „Stromverkäufer“ selbst aktiv werden, mit allen Rechten und Pflichten. Zu den Pflichten gehören dabei vor allem die Abrechnungsvorgänge – mehr darüber finden Sie hier: ->Mieterstrom aus pv-anlage. Und zu den Rechten zählt natürlich auch das Recht auf staatliche Förderung. Die wollen wir uns mal näher ansehen.
Fördermöglichkeiten: Die Bundesnetzagentur informiert
Hinweis: Alle folgenden Informationen stammen zu großen Teilen aus einem Positionspapier, das die Bundesnetzagentur 2017 ins Netz gestellt und 2018 überarbeitet hat. Das EEG wird allerdings ständig neu überarbeitet.
Es geht um den Mieterstromzuschlag - wer bekommt ihn, unter welchen Voraussetzungen? Wichtig: Es geht vor allem um Strom aus Solaranlagen, andere Energiequellen sind nicht förderfähig, auch, wenn es sich um erneuerbare Energiequellen wie beispielsweise Wind handelt, Blockheizkraftwerke können allerdings unter bestimmten Bedingungen ebenfalls förderfähig sein.
Den Zuschlag können nur Betreiber einer nach dem 24. Juli 2017 neu in Betrieb genommenen Photovoltaik-Anlagen auf einem Wohngebäude für den mit dieser Anlage erzeugten und an die Hausbewohner gelieferten Solarstrom in Anspruch nehmen. Und: Die Anlage muss auf dem Hausdach installiert sein. Mieterstrom aus solchen Photovoltaik-Anlagen kann über die Dauer von maximal 20 Jahren mit einem Mieterstromzuschlag gefördert werden. Lange Zeit war die Strommenge für solche Anlagen stark begrenzt, seit dem EEG 2023 gelten die Fördermöglichkeiten auch für Anlagen über 100 kWp.
Und übrigens: Auch Mieter, die (Wohn-) Einheiten in dem Gebäude, zu dem die Solaranlage gehört, nicht zum Wohnen, sondern beispielsweise für gewerbliche Zwecken nutzen, können den Mieterstrom verbrauchen, solange es sich bei der Immobilie um ein Wohngebäude handelt.
Netznutzungsentgelte, Konzessionsabgaben und Stromsteuern fallen nicht an, seit 1. Juli 2022 muss auch keine EEG-Umlage mehr gezahlt werden.
Von wie viel Geld reden wir hier?
Wenn ein Vermieter eine Photovoltaikanlage auf dem Dach seiner Immobilie installiert hat, kann er den damit erzeugten Strom an seine Mieter liefern. Lokal erzeugter Strom, den weder Vermieter noch Mieter selbst verbrauchen, kann in Fremd-Netze eingespeist werden. Auch für diesen Strom erhält der Vermieter eine Vergütung. Laut Gesetz erhält der Vermieter auch dann eine Vergütung, wenn er den erzeugten Strom an seine Mieter verkauft. Da für diesen Strom keine Netzentgelte gezahlt werden müssen, ist die Vergütung allerdings deutlich niedriger als bei der vollständigen Netzeinspeisung. Die Höhe der Vergütung hängt von der Größe der Solaranlage ab und liegt zwischen 2,2 Cent/kWh und 3,8 Cent/kWh liegen. Diesen Zuschuss erhalten ab 1. August 2017 Betreiber neuer Photovoltaikanlagen auf Mietgebäuden für lokal erzeugten Solarstrom, der Mietern in Wohngebäuden zu einem Mindestrabatt von 10 Prozent gegenüber regionalen Grundversorgertarifen angeboten wird.
In dem oben erwähnten Positionspapier der Bundesnetzagentur steht: „Für ab 2023 in Betrieb genommene Photovoltaikanlagen beträgt die Höhe des Mieterstromzuschlags 2,67 Cent/kWh für Anlagen bis 10 kWp, 2,48 Cent/kWh für Anlagen bis 40 kWp und 1,67 Cent/kWh für Anlagen bis 1 MWp.“ Wichtig, dort steht auch: „Der gesamte Zahlungsanspruch kann keinen negativen Wert annehmen, einzelne Werte hingegen schon.“
Die Höhe des Mieterstromzuschlags hängt entsprechend des derzeit gültigen EEG-Fördermechanismus‘ also vor allem von der Leistung der installierten Anlage und dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme ab.
Vorteile und Fördermöglichkeiten für Betreiber von Anlagen, die ALLE Optionen der Stromeinspeisung wahrnehmen
-die direkte Förderung des Mieterstromzuschlags für Mieterstrom-Lieferungen, -durch die direkte, „gewöhnliche“ EEG-Förderung (z.B. Einspeisevergütung) für Überschusseinspeisung, -durch die Strompreiszahlungen der belieferten Verbraucher, -durch die indirekte Förderung („wirtschaftliche Vorteile“) aufgrund der Nichtzahlung von Preisbestandteilen, die für Stromlieferungen aus dem Netz anfallen.
Die Speicherung von nicht verbrauchtem Eigenstrom ist – zumindest im Sommer 2023 – leider (noch) nicht förderfähig über den Mieterstromzuschlag aus dem EEG.
Weitere Informationen
Hinweis zu Rechtsthemen: Sämtliche Texte wurden aufwendig recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Wir können trotzdem keine Garantie für die Korrektheit, Aktualität oder Vollständigkeit der präsentieren Informationen gewähren. Bitte wenden Sie sich bei Rechts- und Steuerfragen stets an einen fachkundigen Anwalt oder Steuerberater.
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