Einnahmen durch Fotovoltaik bleiben 2025 steuerfrei
Der Bundesrat hat nach dem Bundestag dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt. Dadurch gibt es für Hausbesitzer eine Änderung: Einnahmen durch Fotovoltaikanlagen bleiben nicht nur steuerfrei, es gibt auch neue, großzügigere Detailregeln.
Einnahmen durch Fotovoltaik: Neufassung von § 3 Nummer 72
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 bringt die Bundesregierung einige Änderungen auf den Weg, die ab Januar 2025 gelten. Unter anderem wird § 3 Nummer 72, Satz 1 des Einkommensteuergesetzes geändert. Dort heißt es zukünftig: Steuerfrei sind,
die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von auf, an oder in Gebäuden (einschließlich Nebengebäuden) vorhandenen Photovoltaikanlagen, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 kW (peak) je Wohn-oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft beträgt.
Zwei positive Effekte für Betreiber von kleinen Fotovoltaikanlagen
Die Änderung scheint marginal, enthält aber zwei für Hausbesitzer bzw. Betreiber wichtige Punkte:
- Der neue Satz fasst alle Gebäude in diesem Punkt zusammen. Bisher waren Installationen auf sonstigen Gebäuden nur bis 15 kW (peak) steuerfrei. Die Änderung vereinheitlicht die Regeln großzügig.
- Das Anheben der Leistung von 15 auf 30 kW für sonstige Gebäude bedeutet für gewerbliche Anbieter zugleich ein besseres Ausschöpfen der Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 32 GewStG.
Damit können sich Betreiber von Fotovoltaikanlagen über zwei wichtige Effekte freuen. Besonders die Vereinheitlichung der Leistungsobergrenze erleichtert die Berechnung. So ist es zukünftig unerheblich, auf welcher Gebäudeart eine Anlage installiert wird. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig davon bis 30 kW Leistung nach Stammdatenblatt. Allerdings bleibt die Obergrenze von 100 kW pro steuerpflichtiger Person bestehen. Ob sich das Anbringen weiterer Module lohnt, müssen Interessierte weiterhin individuell berechnen. Die bisherige Umsatzsteuerbefreiung bei Anschaffung bzw. Installation gilt weiterhin. Bei einem Neubau oder einer Sanierung des Daches kann sich eine Installation also lohnen.
Vorteil für Gewerbetreibende
Gewerbetreibende haben durch die Gesetzesänderung einen Vorteil. Waren die Module bisher auf gewerblich genutzten Gebäuden installiert, galt die Obergrenze von 15 kW bei der Einkommensteuer. Zukünftig lassen sich die Fotovoltaikanlagen auf bis zu 30 kW Leistung nachrüsten, ohne den Steuervorteil zu verlieren. Damit gleicht der Gesetzgeber die Grenze bei Einkommensteuer und Gewerbesteuer an.
Änderung wirkt ab sofort
Anders als einige andere Änderungen im Jahressteuergesetz gelten die Vereinfachungen dieser Punkte nicht rückwirkend, sondern erst mit dem offiziellen Verkünden des Gesetzes. Der Bundesrat hatte am 22. November 2024 zugestimmt. In der Regel werden Gesetzesänderungen etwa zehn Tage später durch Veröffentlichung im Bundegesetzblatt gültig.
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