Fristverlängerung Grundsteuerfeststellungserklärung
Viele Experten hatten es bereits kommen sehen: Die Frist zur Meldung der Daten von Immobilienbesitzern für die Grundsteuerreform war der 31. Oktober. Das war wirklich äußerst knapp und wurde jetzt revidiert: Abgabetermin ist nun der 31. Januar 2023. Die Pflicht zur Abgabe bleibt natürlich trotzdem bestehen.
Fristverlängerung: Überlastung allerorten
Vor allem Steuerberater und andere Finanzexperten meldeten schon lang, dass sie kurz vor einer akuten Überlastung stünden: Es ist eben nicht so, dass jeder Immobilienbesitzer die notwendigen Daten, die mit der Grundsteuerreform verlangt werden, mal eben „aus dem Handgelenk schütteln“ könnten. Viele Immobilienbesitzer brauchen dabei dringend Unterstützung durch Experten. Dazu kommt, dass sich vor allem ältere Menschen durch die obligatorische Abgabepflicht über Online-Portale wie Elster außerstande sahen, ihren Pflichten nachzukommen.
Anfang Oktober 2022 wurde bekannt, dass noch nicht einmal jeder dritte Immobilieneigentümer seine Erklärung abgegeben habe, etwa 80 Prozent aller Daten fehlten also offenbar drei Wochen vor dem ursprünglichen Abgabetermin noch immer.
Die Finanzämter rechneten mit einem immensen Ansturm Ende Oktober, kurz: Viele der Akteure schlugen Alarm.
Was neu ist
Darum beschlossen die Bundesländer Anfang Oktober 2022 gemeinsam, die Frist um drei Monate zu verlängern. Denn die Übermittlung der korrekten Daten ist schließlich auch in ihrem Interesse, denn für alle Kommunen ist die Grundsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen. Sie finanzieren damit Straßen, öffentliche Schulen, Schwimmbäder oder Kitas. Die Gesamtsumme der Grundsteuern soll durch die Reform zwar nicht steigen, sie setzt sich aber anders zusammen. Bislang spielten nur Größe des Grundstücks und Gebäudefläche eine Rolle, nicht aber die Lage des Grundstücks. Entscheidend für die Steuerlast wird künftig auch die Nachbarschaft der Immobilie sein. Damit kann die Grundsteuer mancherorts durchaus höher ausfallen als bisher. Ob das Immobilienbesitzern nun gefällt oder nicht: Die Daten müssen übermittelt werden. Und zwar bis spätestens 31. Januar 2023.
Kleine Erleichterung
Eine kleine Erleichterung gibt es: In den meisten Bundesländern ist mittlerweile auch die vereinfachte Daten-Übermittlung über die Online-Plattform Grundsteuererklärung für Privateigentum. Sie wurde vom Bundesfinanzministerium erstellt. Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, von Eigentumswohnungen oder unbebauten Grundstücken können sie in vielen Bundesländern für ihre Erklärung verwenden: Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
Was wichtig ist
Die Parameter, die in den allermeisten Fällen abgefragt werden, sind und bleiben:
- Baujahr der Immobilie
- Lage des Grundstücks
- Grundstücksfläche
- Bodenrichtwert
- Gebäudeart
- Wohnfläche
Hinweis zu Rechtsthemen: Sämtliche Texte wurden aufwendig recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Wir können trotzdem keine Garantie für die Korrektheit, Aktualität oder Vollständigkeit der präsentieren Informationen gewähren. Bitte wenden Sie sich bei Rechts- und Steuerfragen stets an einen fachkundigen Anwalt oder Steuerberater.
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Ein neues Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main zeigt einmal mehr: Immobilienverkäufer sollten Verträge von Maklern genau prüfen. Denn sie können Passagen mit überraschenden Kosten enthalten oder sogar gegen geltendes Recht verstoßen. Im konkreten Fall verlangte ein Makler unberechtigt einen Aufwendungsersatz.
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