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Das Gebäudeenergiegesetz 2024

Wir haben schon oft darüber berichtet – aber ein Update in Sachen Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist immer wieder notwendig. Denn das Ganze ist ein Prozess, den wohl niemand in einem einzigen „großen Wurf“ im Auge behalten kann. Wir helfen Ihnen kontinuierlich dabei, auf dem Laufenden zu bleiben.

Stand der Dinge 2024

Seit 1. Januar 2024 soll das Gebäudeenergiegesetz (GEG) noch immer die Transformation hin zu umweltfreundlichen Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien vorantreiben. Bürgerinnen und Bürger haben die Wahl zwischen verschiedenen technologieoffenen Lösungen für Neubauten und die Modernisierung bestehender Heizungsanlagen. Informationen zu staatlichen Fördermitteln im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Weitere Details zu den Erfüllungsoptionen im Heizungsgesetz und worauf dabei zu achten ist, können Sie unter www.freie-waerme.de nachlesen.

Individuelle Wärmeplanung mit regenerativen Heizungstechniken

“Der Einbau einer klimafreundlichen Heizungsanlage im Rahmen der GEG-Erfüllungsoptionen ist jederzeit möglich, solange die Kommunalen Wärmeplanungen noch nicht veröffentlicht wurden”, teilt Andreas Müller, Geschäftsführer Technik beim Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK), mit. Er empfiehlt, sich von den örtlichen Heizungsfachleuten beraten zu lassen, da sie am besten wissen, welches regenerative Heizungssystem sowohl für selbst genutzte oder zu vermarktende Neubauten als auch für bestehende Gebäude am effizientesten ist und welche Fördermittel dafür zur Verfügung stehen.

Heizungsmodernisierungen tragen direkt zu Energieeinsparungs- und Klimazielen bei

“Die dezentralen Lösungen der Heizungs- und Ofentechnik mit erneuerbaren Energien tragen direkt und ohne Verzögerungen zu den Energieeinsparungs- und Klimazielen bei”, ergänzt Markus Staudt, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes der Deutschen Heizungsindustrie (BDH). Man unterstütze die ab dem neuen Jahr bundesweit beginnende Kommunale Wärmeplanung, jedoch dürfe sie den Transformationsprozess mit dezentralen Wärmetechniken nicht behindern.

GEG-Erfüllungsoptionen für Neubauten

Das GEG gilt seit dem 01.01.2024 zunächst verbindlich für neu einzubauende Heizungen in ausgewiesenen Neubaugebieten. Dort dürfen nur noch Heizungen installiert werden, die zu mindestens 65 Prozent auf erneuerbaren Energien basieren. Hierzu zählen unter anderem:

  • Wärmepumpen
  • Biomasseheizungen (wie Scheitholz, Pellets, Hackschnitzel)
  • Gas- oder Ölheizungen, die klimafreundliche Brennstoffe nutzen (wie Bio-Methan, erneuerbare Flüssigbrennstoffe)
  • Wärmepumpe-Hybridheizungen in Kombination mit einem Öl-/Gasbrennwertkessel, Solarthermie oder grünem/blauem Wasserstoff
  • “H2-Ready"-Gasheizungen
  • Stromdirektheizungen
  • Einzelraumfeuerstätten auf Basis CO2-neutraler Holzenergie (wie Kamin- oder Kachelöfen mit Pellets, Scheitholz)

GEG-Optionen für bestehende Gebäude

Für den Gebäudebestand gelten neben den 65 Prozent-Erfüllungsoptionen auch folgende Regelungen:

  • Gas- oder Ölheizungen, die vor dem 1. Januar 2024 eingebaut wurden, können noch bis spätestens zum 31. Dezember 2044 mit bis zu 100 Prozent fossilem Brennstoff betrieben werden.
  • Neue Gas- oder Ölheizungen sind vorübergehend in verschiedenen Konstellationen mit einem Anteil von 65 Prozent erneuerbaren Energien zulässig, zum Beispiel als Hybridlösung in Kombination mit einer Wärmepumpe oder wenn sie teilweise mit Biomethan oder erneuerbaren Flüssigbrennstoffen betrieben werden.
  • Ab dem 1. Januar 2024 müssen Gas- oder Ölheizungen, die neu eingebaut werden, gemäß GEG verbindlich von einem Heizungsfachmann beraten werden. Zudem müssen ab 2029 steigende Anteile erneuerbarer Energien (wie Biomasse, Biomethan, grüner/blauer Wasserstoff, erneuerbare Flüssigbrennstoffe) genutzt werden (15 % im Jahr 2029, 30 % im Jahr 2035, 60 % im Jahr 2040).
  • Falls eine Gas- oder Ölheizung defekt ist, kann sie repariert werden.
  • Für irreparabel defekte Erdgas- oder Ölheizungen gibt es Übergangsfristen, innerhalb derer sie die 65-Prozent-EE-Pflicht erfüllen müssen (gebrauchte Heizungen oder Miet-Heizungen).

Veröffentlicht am 27.02.2024

Hinweis zu Rechtsthemen: Sämtliche Texte wurden aufwendig recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Wir können trotzdem keine Garantie für die Korrektheit, Aktualität oder Vollständigkeit der präsentieren Informationen gewähren. Bitte wenden Sie sich bei Rechts- und Steuerfragen stets an einen fachkundigen Anwalt oder Steuerberater.



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