Als unverheiratetes Paar eine Immobilie besitzen: Was ist zu beachten?
Im Jahr 2019 gab es in Deutschland rund 3,3 Millionen Lebensgemeinschaften - also Menschen, die unverheiratet zusammenleben. Das geht aus Daten des Statistischen Bundesamtes hervor. Da ist es sinnvoll, sich mal ein paar Dinge vor Augen zu führen, denn Paare, die ohne Trauschein zusammenleben, müssen noch immer einige Punkte beachten, die für verheiratete Paare eher kein Problem sind. Auch beim Immobilienkauf.
Wem gehört was?
Besonders wichtig ist dabei die Vermögensbildung, beziehungsweise die Frage: Wem gehört eigentlich was? Oft geht es da ja auch um Immobilien.
Wer also überlegt, als unverheiratetes Paar eine Immobilie zu kaufen, sollte sich vorher mit Eigentumsfragen und ein paar Blicken in die mögliche Zukunft auseinandersetzen. Und zwar auch mit Blick auf Worst-Case-Szenarien wie Scheidung oder Tod.
Die Zugewinngemeinschaft
Ehepaare haben den großen Vorteil, dass der Gesetzgeber ihnen anbietet, sich für eine „Zugewinngemeinschaft“ zu entscheiden. Das bedeutet: Vermögen, das im Lauf der Ehe gemeinsam aufgebaut wird, wird bei Scheidung untereinander oder dem Tod eines Partners, je nach Testament, aufgeteilt. Die gesetzlichen Regelungen, um das durchzusetzen, treten mehr oder weniger von selbst in Kraft. Bei unverheirateten Paaren ist das nicht der Fall: Das Vermögen der Partner wird in diesem Fall getrennt bewertet. Und zwar selbst dann, wenn eine Immobilie zur gemeinsamen Nutzung angeschafft oder aufgebaut wurde.
Unverheiratete Paare müssen also selbst auf ihre Rechtssicherheit achten, wenn am Ende beide gut abgesichert sein sollen.
Wem gehört die Immobilie eines Paares ohne Trauschein?
Auf den ersten Blick völlig klar: Ein Blick ins Grundbuch geklärt. Wer hier eingetragen ist, ist auch Eigentümer. Darum sind beide erst dann auf der sicheren Seite, wenn beide Partner im Grundbuch eingetragen sind. Nur dann haben beide Partner gültige Eigentumsrechte an dem Haus. Andernfalls verbleiben die Ansprüche ausschließlich bei dem Partner, der im Grundbuch eingetragen ist.
Dabei kann die Aufteilung sowohl die Höhe des aufgewendeten Eigenkapitals ganz individuell sein – es muss nicht exakt für jeden die Hälfte betragen, gleiches gilt für möglicherweise erbrachte Eigenleistungen. Das alles sollte dem Notar mitgeteilt werden, der es dann ins Grundbuch eintragen lässt.
Und auch mit Blick auf einen Kredit kann so verfahren werden: Wer den Kreditvertrag abschließt und unterzeichnet, muss zahlen. Um sich gegenseitig Sicherheit zu geben, sollten unverheiratete Paare also bei einem Immobilienkredit beide Kreditnehmer sein – meistens bestehen die Banken auch genau darauf, eben aus Gründen der Sicherheit.
Denn: Sollte es eines Tages zu einer Trennung kommen, haften trotzdem noch beide für den Kreditbetrag. Wenn beide den Kreditvertrag unterschreiben, steigt in den Augen der Bank damit auch meistens die Bonität.
Abgesichert mit einem Partnerschaftsvertrag
Eine weitere Möglichkeit: Experten halten den Partnerschaftsvertrag für unverheiratete Paare für empfehlenswert, denn damit können Besitz und Vermögen des Paares klar geregelt werden.
Wie so ein Vertrag auszusehen hat, ist rechtlich nicht vorgegeben. Doch sinnvoll ist es, wenn man erst einmal den Ist-Stand dokumentiert: Wer bringt was oder wieviel in die Partnerschaft mit ein? Und dann sollte es um Wenn-Dann-Regeln gehen: Was ist zum Beispiel, wenn Kreditverbindlichkeiten für die gemeinsame Immobilie nicht mehr beglichen werden können? Auch das Vorkaufsrecht eines Partners an der Immobilie im Fall einer Trennung kann im Partnerschaftsvertrag festgeschrieben werden.Das alles sollten beide Partner am besten vor dem Immobilienkauf mit ihrem Notar durchsprechen. Der kann dann auch den entsprechenden Vertrag aufsetzen.
Und was, wenn einer stirbt?
Ohne Trauschein ist der überlebende Partner grundsätzlich erst einmal nicht erbberechtigt. Es gibt keinen Pflichterbteil für einen Lebensgefährten beim Tod des Lebenspartners. Dieser Worst Case kann aber gut durch ein klares Testament abgefedert werden. Wichtig ist dabei zu wissen: Ein gemeinsames Testament geht auch nicht. Jeder Partner muss sein eigenes Testament aufsetzen, in dem er beispielsweise den Partner zum Alleinerben der gemeinsamen Immobilie macht. Dafür reichen zwei handschriftliche Testamente, ein Notar ist nicht nötig.
Noch sicherer ist es, mit Hilfe eines Notar einen Erbvertrag aufzusetzen, der nur in beiderseitigem Einvernehmen geändert werden kann.
Im Fall einer Erbschaft muss der hinterbliebene, unverheiratete Partner Erbschaftssteuern wie für eine „fremde Person“ zahlen. Für so eine Erbschaft liegt der Freibetrag bei gerade mal 20.000 Euro, wohingegen die Grenze für die Erbschaft von verstorbenen Ehepartnern bei 500.000 Euro liegt.
Hinweis zu Rechtsthemen: Sämtliche Texte wurden aufwendig recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Wir können trotzdem keine Garantie für die Korrektheit, Aktualität oder Vollständigkeit der präsentieren Informationen gewähren. Bitte wenden Sie sich bei Rechts- und Steuerfragen stets an einen fachkundigen Anwalt oder Steuerberater.
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