Kompost: nützlich für alle – aber was sagt das Mietrecht dazu?
Viele Gartenbesitzer schwören darauf, nach allen Regeln der Kunst ihren eigenen Kompost zu kultivieren. Und das hat viele Vorteile: spart Müllkosten, verstärkt das biologische Gleichgewicht und kann am Ende vielen Pflanzen zu wunderbaren Blüten verhelfen. Doch es gibt auch Nachteile: Gerüche entstehen, Nachbarschaftsverhältnisse können gestört werden. Wie ist überhaupt die Rechtslage für Eigentümer und Mieter, Gemeinschaftsanlagen und Nachbarn?
Kompost-Formen und sein Nutzen
Viele Menschen haben an dieser Stelle vielleicht noch die alten, komplett offenen und oft wirklich deutlich riechenden Komposthaufen vor Augen, beziehungsweise in der Nase. Die mag es auf Bauernhöfen noch geben, aber in aller Regel werden eher Behälter, sogenannte Komposter verwendet. Die gibt es aus Holz, Metall oder Plastik, in unterschiedlichen Größen. Damit ist ein erster Hinderungsgrund schon mal obsolet. Doch viele Menschen fragen sich trotzdem: Darf ich überhaupt kompostieren? Darauf kommen wir gleich noch.
Solche Komposter können derart kompakt sein, dass sie theoretisch auch auf Terrassen oder Balkone passen. Kommt drauf an, was man damit machen möchte. Denn ein Zweck des Kompostierens kann natürlich auch sein, den Hausmüll zu reduzieren. Dann geht es weniger darum, am Ende den Kompost als nährstoffreichen Dünger für Pflanzen, Bäume, Gemüse oder Obst zu verwenden. Vielleicht ist ja auch gar kein Garten vorhanden – und jemand möchte trotzdem kompostieren. Vielleicht, um am Ende den Kompost mit Blumenerde zu mischen und in Blumenkästen zur Pflanzung von Tomaten, Geranien oder Stiefmütterchen zu verwenden. Auch das geht und nutzt den Pflanzen immer.
Wie geht das eigentlich, das Kompostieren?
Kompost ist immer ein Naturdünger. Bis er als solcher eingesetzt werden kann, dauert es etwa ein Jahr – in dieser Zeit sollte er weder zu feucht noch zu trocken sein. Das immer wieder zu prüfen, ist hilfreich.
Es ist ein recht simpler Vorgang: Kompostieren ist ein biologischer Verrottungsprozess. Das geschieht so oder so. Ein wenig schneller, wenn die entstehende Wärme durch geschlossene Plastikabdeckungen gehalten wird, ein wenig langsamer, wenn der Kompost offen bleibt, etwa in Holz- oder Metallbehältern.
Womit wir wieder bei den Gerüchen sind: Natürlich entstehen im geschlossenen Plastik-Komposter die wenigsten Gerüche.
Unerwünschte Gerüche oder Tiere fernhalten
Vor allem die Bestandteile, die auf den „Haufen“ kommen, bestimmen die Geruchsentwicklung. Wirklich übel kann es werden, wenn Fette, Öle, Schalen von Zitrusfrüchten, tierische Küchenabfälle oder gekochte Speisen untergemischt werden. Sollte man besser bleiben lassen – denn vor allem Letzteres kann auch ungebetene Besucher anlocken, Ratten etwa. Alles, was rein organisch ist – etwa Obst, Laub oder Gemüse – verrottet dagegen problemlos und mehr oder weniger, ohne üble Gerüche zu produzieren. Auch Pappe, Papier, Kleintierstreu oder Kaffeesatz schaden nicht. Rasenschnitt und Kartoffelschalen sind ebenfalls gut. Ab und zu sollte der Kompost durchgemischt werden. Manche Menschen helfen noch mit einer Hefemischung oder Brennesselbrühe nach, damit der Vorgang beschleunigt wird. Ist aber nicht unbedingt nötig.
Besonders gut für Balkone und Terrassen sind Wurmkomposter geeignet. Hier geht es um eine völlig geruchlose Kompostierung mit Hilfe spezieller Kompostwürmer – so, wie in der freien Natur ja auch jede Menge Regenwürmer gute „Verdauungsdienste“ leisten. Es gibt fertige Sets mit passenden Würmern und Behältern – damit lässt sich der Vorgang des Kompostierens weiter beschleunigen. Steht der Komposter im Freien und nicht auf Balkon oder Terrasse, stellen sich die nützlichen Würmer schnell von selbst ein.
Darf ich als Mieter in einem Garten oder gar auf dem Balkon kompostieren?
Hier gibt es zwei Grundsätze – und erst einmal spricht keiner gegen das Kompostieren, vor allem dann nicht, wenn es in geschlossenen Behältern geschieht.
Ohne ausdrücklich anderslautende vertragliche Regelungen gilt ein Garten bei Einfamilienhäusern sozusagen automatisch immer schon als „mitvermietet“. In Mehrfamilienhäusern haben Mieter nur dann ein Recht zur Gartenbenutzung, wenn es ausdrücklich so im Mietvertrag steht.
Ist weder das eine noch das andere so klar festzustellen, sprechen Juristen meistens von Duldung. Und die kann der Eigentümer jederzeit und sofort widerrufen. Eine leichte Variation davon ist – aus juristischer Sicht – die Gefälligkeit. Dann hat der Eigentümer vielleicht einen klaren Willen geäußert, möchte aber seinen Mietern keine Steine in den Weg legen. Dann gilt sinngemäß so etwas wie: „So lange ich nichts sage, darfst du auch deinen Komposthaufen anlegen und kultivieren“. Vor Gericht gilt zum Beispiel die Tatsache, dass ein Vermieter deutlich zu erkennen gegeben hat, dass er weiterhin Einfluss auf den Zustand des Gartens nehmen will, als klare Willensäußerung.
Für Gärten im Bereich von Mietwohnungen gilt: Wenn es im Mietvertrag nicht ausdrücklich anders geregelt ist, dürfen Mieter Gegenstände, die nicht fest installiert sind, aufstellen. Und so eine Komposterbox ist ja wirklich schnell wieder weggeräumt.
In Anlagen mit mehreren Wohnungen gibt es oft noch Unterschiede zwischen dem Gemeinschafts- und dem Sondereigentum. Da hilft es immer, sich mit den Nachbarn abzusprechen – und das gilt dann auch für Wohnungseigentümer. Mieter dagegen sprechen am besten vorher ihre Vermieter an.
Unter diesen Umständen steht eigentlich nur die mögliche Geruchsbelästigung einer Kompostierung im Weg. Und, wie gesagt: Es gibt geschlossene Komposter Boxen, die kaum Gerüche nach außen lassen. Im Zweifelsfall wäre dann also genau das vor einem Kauf noch zu klären.
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