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Herbst: Räumpflicht gilt auch für Laub

Herbstlaub: Es besteht Räumpflicht!

Im Herbst verlieren die Bäume viel Laub. Speziell bei Nässe bedeutet das auf Gehwegen und Treppen eine erhöhte Unfallgefahr. Eigentümer einer Immobilie haben deshalb eine Räumpflicht wie bei Schnee und Eis. Was bedeutet das konkret und können diese Aufgaben den Mietern übertragen werden?

Wie beim Winterdienst besteht eine gesetzliche Räumpflicht für Laub

Beim Herbstlaub gilt die gleiche Rechtsgrundlage wie für den Winterdienst. § 823 BGB stellt eine Schadensersatzpflicht bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Gefährdung unter anderem von Körper und Gesundheit in Aussicht.

Das heißt: Wenn eine Person auf nassem oder vereistem Laub ausrutscht, haftet der Eigentümer der Immobilie. Daraus können bei Unfällen erhebliche Schadensersatzsummen im Rahmen privatrechtlicher Auseinandersetzungen entstehen. Zusätzlich drohen empfindliche Bußgelder durch die Gemeinde.

Wichtig: Die Räumpflicht im Herbst besteht auch dann, wenn das Laub von Bäumen des Nachbarn oder am Straßenrand auf den Gehweg fällt. Verantwortlich ist also nicht der Verursacher, sondern immer der Eigentümer der Immobilie.

Pflicht zum Entfernen des Laubs ist übertragbar

Eigentümer sind folglich verpflichtet, Laub von Gehwegen, Treppen, Zuwegen und je nach Gemeinde sogar von der Straße zu entfernen. Diese Pflicht kann der Eigentümer auf Mieter oder einen Dienstleister übertragen. Die Kosten können Vermieter im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegen, wenn diese Ausgaben im Mietvertrag festgehalten sind.

Ein Missachten der Pflicht durch den Mieter kann sogar eine Abmahnung rechtfertigen. Voraussetzung ist, dass die Räumpflicht im Mietvertrag oder einer verbindlichen Hausordnung klar geregelt ist.

Wo genau muss das Laub entfernt werden?

Nasses Laub erzeugt Rutschgefahr
Nasses Laub erzeugt Rutschgefahr

Grundsätzlich ist jeder Eigentümer einer Immobilie zunächst dafür verantwortlich, dass es beim Betreten der Immobilie keine Unfallgefahr gibt. Das heißt, der Zugang zum Haus muss frei bzw. ohne Gefahr begehbar sein. Anderenfalls haftet er für Schäden durch Unfälle. Dabei kann eine Haftpflichtversicherung im Schadensfall einspringen, sofern keine Fahrlässigkeit vorliegt.

Gleiches gilt auch für Bürgersteige und Gehwege. In einigen Fällen übernimmt die Gemeinde diese Räumpflicht, aber üblicherweise ist das Eigentümersache. Das gilt in einigen Gemeinden, speziell in Neubaugebieten, sogar für die Straßen. In solchen Fällen muss der Immobilieneigentümer sogar von seiner Immobilie aus bis zur Straßenmitte das Laub entfernen.

Die Räumpflicht besteht grundsätzlich tagsüber. Die genauen Zeiten legt die Gemeinde fest. Üblich sind Zeitspannen zwischen 7 Uhr und 22 Uhr.

Besen oder Laubläser: Wie sollte das Laub entfernt werden?

Auf Bürgersteigen ist ein Bereich von 1,50 m Breite vom Laub zu säubern. Das ist ausreichend, damit Rollstuhlfahrer oder Personen mit Kinderwagen den Weg gut nutzen und ggf. aneinander vorbeikommen können. Ebenso ist die Bordsteinrinne zu reinigen, damit das Laub keine Gullis verstopft und so das Abfließen von Regenwasser behindert.

Beim Beseitigen kann der Eigentümer der Immobilie oder die von ihm beauftragte Person auf beliebige Hilfsmittel zurückgreifen. Das kann mit Besen, Rechen oder Laubbläsern oder zur Not einfach per Hand erledigt werden. Bei größeren Laubansammlungen sollten mit Bedacht vorgegangen sein, denn unter den vielen Blättern könnten sich kleine Tiere wie Igel verstecken. Auf dem Rasen und auf Beeten dürfen geringe Mengen Laub auch liegenbleiben, da die Blätter eine ideale Nahrungsquelle für allerlei Bakterien und Kleinstlebewesen sind und darüber den Boden anreichern.

Laub entfernen: Lärmschutz und Ruhezeiten beachten!

Aber: Der Einsatz von Geräten wie Laubbläser oder Laubsauger unterliegt den Regelungen zu Ruhezeiten der Kommune. Darüber hinaus gilt für besonders laute Maschinen ggf. die das Bundesimmisionsschutzgesetz. Näheres ergibt sich aus den Daten des jeweiligen Herstellers. In diesem Fall ist die erlaubte Einsatzzeit zusätzlich beschränkt.

Wohin mit dem Laub?

Laub ist ein Paradies für Kleinstlebewesen und für Igel. Wenn Sie sie Möglichkeit haben, entsorgen Sie es nicht über Müllabfuhr (vom Restmüll getrennt in die Biotonne) oder einen Wertstoffhof. Es eignet sich in geringer Menge viel besser als Beetabdeckung für den Winter oder als Beilage auf dem Komposthaufen. Ein Laubhaufen auf dem Rasen oder unter Bäumen wird außerdem gern von Kleintieren zum Überwintern genutzt. So erfüllt das für viele ärgerliche Laub noch einen guten Zweck.


Veröffentlicht am 13.11.2024

Hinweis zu Rechtsthemen: Sämtliche Texte wurden aufwendig recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Wir können trotzdem keine Garantie für die Korrektheit, Aktualität oder Vollständigkeit der präsentieren Informationen gewähren. Bitte wenden Sie sich bei Rechts- und Steuerfragen stets an einen fachkundigen Anwalt oder Steuerberater.



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