Ende des Nebenkostenprivilegs: Vermieter sollten jetzt handeln
Am 30. Juni 2024 endet endgültig das Nebenkostenprivileg. Betroffen sind insbesondere Vermieter, die Ihren Mietern einen vergünstigten Kabelfernsehanschluss anbieten. Liegen entsprechende Mehrnutzerverträge („Sammelverträge“) vor, sollten Vermieter dringend handeln. Denn die Kosten dürfen ab 1. Juli 2024 nicht mehr als Betriebskosten abgerechnet werden.
Mehrnutzerverträge jetzt kündigen
Das Nebenkostenprivileg haben viele Vermieter genutzt, um Ihre Immobilie für Mieter aufzuwerten. Indem Sie Mehrnutzerverträge bei zum Beispiel Kabelnetzbetreibern abgeschlossen haben, konnten Mieter günstig fernsehen. Die Kosten konnten die Vermieter als Nebenkosten veranschlagen und im Rahmen des Nebenkostenprivilegs über die Betriebskostenabrechnung abrechnen.
Das Problem: Mieter mussten diese Ausgaben akzeptieren, auch wenn Sie das Kabelfernsehen gar nicht nutzen wollten. Daher hatte der Gesetzgeber bereits für 2021 eine Novellierung des Telekommunikationsgesetzes auf den Weg gebracht. Noch bis Ende Juni 2024 läuft eine Übergangsfrist. Danach ist das Nebenkostenprivileg endgültig abgeschafft.
Das bedeutet: Vermieter sollten spätestens jetzt die vorhandenen Verträge prüfen und bestehende Mehrnutzerverträge rechtzeitig kündigen. Denn sonst bleiben Sie ab Juli 2024 auf den Kosten sitzen. Da viele Vereinbarungen eine längere Kündigungsfrist beinhalten, ist jetzt der Zeitpunkt, um zu handeln.
Tipp: Häufig lassen sich die Verträge kurzfristig nicht mehr kündigen. In diesem Fall sollten die Hauseigentümer versuchen, zumindest günstigere Konditionen durch eine Vertragsanpassung zu erwirken.
Was passiert, wenn die Verträge weiterlaufen?
Kündigt der Vermieter seine Mehrnutzerverträge beim Kabelanbieter nicht, muss er die Kosten weiterhin bezahlen. Zugleich ist es unzulässig, die Kosten abzurechnen. Selbst dann, wenn Mieter den vergünstigten Anschluss gern nutzen möchten, darf der Vermieter die Kosten nicht abrechnen.
Um den Mietern dennoch einen günstigen TV-Tarif zu ermöglichen, kann er jedoch eine Versorgungsvereinbarung mit dem Kabelnetzbetreiber abschließen. Das gilt als eine Art Rahmenvertrag, über den der Mieter freiwillig und eigenständig und zu den (günstigeren) Konditionen der Versorgungsvereinbarung einen Anschluss beim Kabelanbieter abschließt. Der Vermieter beschafft folglich nur einen für ihn kostenlosen Rahmenvertrag. Der Vorteil: Die Miete können sich für ein beliebiges TV-Empfangsmodell entscheiden, der Vermieter kann jedoch weiter mit attraktiven Immobilieneigenschaften punkten.
Sonderfall: vermietete Eigentumswohnung
Für betroffene Besitzer einer Eigentumswohnung, die ihre Wohnung vermieten, gilt eine Besonderheit. Die Kündigung des Kabelvertrags ist von der Eigentümergemeinschaft zu beschließen. Da die meisten Eigentümer üblicherweise ein Interesse an den günstigen Tarifen eines Mehrnutzervertrages haben, werden sich nicht alle WEG-Versammlungen für eine Kündigung entscheiden. In diesem Fall müssen betroffene Vermieter die Kosten weiter tragen, ohne sie abrechnen zu können.
Nutzung nach Ende des Nebenkostenprivilegs unterbinden
Es gibt folglich Fälle, in denen ein Vermieter nach Ende des Nebenkostenprivilegs einen gültigen Vertrag mit dem Kabelnetzbetreiber hat. In diesem Fall kann es ratsam sein, die Nutzung durch Mieter zu unterbinden. Möglich ist das durch sogenannte Sperrdosen. Schließt der Mieter einen eigenen Vertrag ab, wird diese Versiegelung wieder entfernt.
Das Nebenkostenprivileg gilt auch für andere Bereiche
Vermieter sollten zügig ihre Verträge prüfen. Denn Mehrnutzerverträge kann es auch in anderen Bereichen geben. In Einzelfällen gibt es unter andrem leistungsstarke zentrale Internetanschlüsse, über die Mieter surfen können. Die Kosten werden ebenfalls als Betriebskosten abgerechnet. Auch solche Konstellationen sind vom Ende des Nebenkostenprivilegs betroffen.
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