Preisbremse bei Gas, Strom und Fernwärme – Zusammenfassung der wichtigsten Fakten
Wir alle haben es in den letzten Monaten sicher schon oft gehört: Die Gaspreisbremse kommt! Was hat es mit der vielbeschworenen Gaspreisbremse denn jetzt auf sich? Geht es nur um Gas – oder auch um andere Energiearten? Was dürfen Immobilienbesitzer, was Mieter erwarten? Um welche Beträge geht es, ganz konkret?
Das Wichtigste – erste Orientierung in zehn Punkten
Hier erst einmal das Wichtigste der Energiepreisbremsen, ganz kurz zusammengefasst:
- Es geht nicht nur um die Preise unseres Gasverbrauchs, die Kosten von Strom und Fernwärme werden ebenfalls „gebremst“.
- Wer mit Heizöl, Pellets oder Flüssiggas (LPG) heizt, für den gibt es keine Preisbremse. Begründung: Die größten Preissteigerungen gäbe es derzeit eben bei Gas und Strom.
- Die „Bremsung“ erfolgt in zwei Schritten: Im Dezember 2022 soll es einen Abschlag geben – den verrechnen die Energie-Anbieter direkt. Im Jahr darauf werden die Preise nach jetzt bereits festgelegten Sätzen gedeckelt.
- Berechnungsgrundlage für 2023 ist immer der Vorjahresverbrauch – alle Preisbremsen übernehmen davon ausgehend 80 Prozent – und zwar bei Gas, Strom oder Fernwärme zu jeweils anders reduzierten Preisen.
- Wird zwischen 81 oder mehr als 100 Prozent der Energie des Vorjahres verbraucht, müssen Verbraucher für diesen Anteil den vollen Vertragspreis ihrer Anbieter zahlen. (Beispiel: bei 95 Prozent Verbrauch – gegenüber dem Vorjahr – bezahlen Verbraucher für 15 Prozent ihrer Energie den vollen, vermutlich recht hohen Vertragspreis ihres Anbieters.)
- Seit Oktober 2022 gilt für Gas außerdem eine bis März 2024 befristete Mehrwertsteuersenkung: 7 statt 19 Prozent. Diese Differenz müssen Anbieter an ihre Kunden weitergeben
- Ende der ganzen Aktion soll der April 2024 sein. Für Januar und Februar 2023 sollen die Anbieter die Preisbremse rückwirkend abwickeln – sie wird also frühestens März 2023 auf unserer Rechnung sichtbar.
- Der jährliche Grundpreis, den Gaskunden unabhängig von der Preisbremse jeden Monat an ihren Gasanbieter zu zahlen haben, ändert sich durch die Gaspreisbremse allerdings nicht.
- Es gibt eine Art Mengenbegrenzung: Preisentlastungen bei Strom kommen nur für Haushalte und kleinere Unternehmen in Frage, die weniger als 30.000 Kilowattstunden im Jahr verbrauchen. Bei Gas liegt die Obergrenze bei 1,5 Millionen Kilowattstunden. Für die Industrie gibt es eigene Entlastungspakete.
- Sowohl Eigentümer wie Mieter profitieren von der „Preisbremse“.
- Niemand muss zur Neuberechnung seiner Energiepreise einen Antrag stellen, die Abwicklung erfolgt entweder direkt durch Energieversorgungsunternehmen, bei Mehrfamilienhäusern durch Wohnungseigentümergemeinschaften bzw. deren Verwaltung oder – bei Mietern – durch Vermieter.
Und was bedeutet das, in ganz konkreten Zahlen?
Egal, ob Gas, Strom oder Fernwärme: Nur für maximal 80 Prozent unseres bisherigen Verbrauchs stehen uns ab 2023 die „Sonderpreise“ zu.
Erdgaskunden wird für 80 Prozent ihres bisherigen Jahresverbrauchs im nächsten Jahr ein Preis von 12 Cent pro Kilowattstunde, inklusive Steuern und Abgaben, garantiert. Wer mit Fernwärme heizt, bei dem sind es nur 9,5 Cent. Strom kostet 2023 unter denselben Bedingungen 40 Cent pro Kilowattstunde.
Was ist der „staatliche Anteil“ dabei?
Der Staat bezahlt dem Anbieter die Differenz zwischen dessen Vertragspreis und dem, was die Preisbremse ergeben hat.
Dazu kommt die vorübergehende Senkung der Mehrwertsteuer von 19 auf 7 Prozent bis März 2024.
Es gibt weitere Entlastungspakete, die eng mit der Strom- und Gaspreisbremse verwandt sind. Wer mehr darüber wissen möchte - hier ist die Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/strom-gaspreis-bremse.html
Was, wenn ich trotz „Preisbremse“ nicht zahlen kann?
Obwohl die deutsche Bundesregierung die Preise wirklich „deckelt“, bedeutet es doch für alle Menschen, dass sie erst einmal in Vorleistung gehen müssen, bevor die Preisbremse rückwirkend greift. Wer dafür keine Rücklagen hat, könnte einen Anspruch auf eine einmalige Unterstützung im Rahmen neuen Bürgergelds haben – da gilt: Einfach mal nachfragen, die richtige Anlaufstelle dafür ist das regionale Jobcenter.
Wie werden neue Entnahmestellen berücksichtigt?
Wenn Sie kürzlich einen besonderen Verbraucher angeschafft haben (z.B. ein Elektroauto oder eine Wärmepumpe), so kann dieser in der Strompreisbremse berücksichtigt werden, obwohl er im Vergleichszeitraum noch nicht vorhanden war. Mehr dazu in der offiziellen FAQ-Liste des Ministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
Hinweis zu Rechtsthemen: Sämtliche Texte wurden aufwendig recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Wir können trotzdem keine Garantie für die Korrektheit, Aktualität oder Vollständigkeit der präsentieren Informationen gewähren. Bitte wenden Sie sich bei Rechts- und Steuerfragen stets an einen fachkundigen Anwalt oder Steuerberater.
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