Smarte Türspione an Haustüren: Klingeling, der Datenschutz!
Das Überwachen der eigenen Klingel mit smarten Türspionen ist in Mode gekommen. Solche Geräte schrecken Einbrecher ab und erlauben innerhalb eines Smart-Home-Netzwerkes sogar die Kontrolle von unterwegs. Viele Nutzer verstoßen dabei jedoch gegen den Datenschutz und machen sich strafbar. Wir klären auf.
Was sind smarte Türspione?
Bei den sogenannten smarten Türspionen handelt es sich um eine Art Videoüberwachung der eigenen Haustür. Dabei gilt: Spätestens dann, wenn es klingelt, schalte sich die Kamera ein und der Nutzer kann zum Beispiel über Display oder ein Smartphone nachsehen, wer vor der Tür steht. Das ist von jedem Ort aus möglich, da die Daten übers Internet abrufbar sind.
Der Vorteil dieser Technologie: Einbrecher werden abgeschreckt, da sie das Filmen ihrer Aktivitäten fürchten müssen. Zudem ist es für die Nutzer bequem. Sie können aus der Ferne prüfen, wer vor der Tür steht und ggf. auf das Öffnen verzichten. Viele Modelle erlauben sogar eine Kommunikation über das Smartphone mit der Person vor der Tür. Eingebunden in ein Smart-Home-Konzept ergeben sich viele Möglichkeiten.
Ist die Kameraüberwachung der Klingel erlaubt?
Was die Werbung verschweigt und viele Käufer von smarten Türspionen ignorieren oder nicht wissen: Das Überwachen des Bereichs vor der eigenen Haustür ist rechtlich problematisch. Aufnahmen verstoßen häufig gegen das Datenschutzgesetz und die Datenschutzgrundverordnung sowie je nach Fall und Standort möglicherweise gegen weitere Gesetze. Da bei einer Videoüberwachung Grundrechte berührt sind, schränken die Gesetze die Nutzung sehr stark ein und es drohen empfindliche Strafen. Die Datenschutzbeauftragten der Länder haben dazu eine ausführliche Stellungnahme veröffentlicht.
Generell verboten ist daher zum Beispiel das Überwachen von Bereichen außerhalb des eigenen Grundstücks. Ebenso dürfen Nutzer der Geräte keine Tonaufnahmen machen, bevor jemand die Klingel bedient. Verboten ist auch je nach Löschkonzept das längere Speichern der Aufnahmen. Hier kommt es auf das Gerät an, ob Nutzer sich um eine Löschroutine kümmern müssen. Schließlich besteht auch eine Hinweispflicht. Wer einen smarten Türspion zur Überwachung der Haustür einsetzt, muss deutlich erkennbar darauf hinweisen. Eine weitere Fußangel ergibt sich häufig im Kleingedruckten der Bedienungsanleitung. Werden die Daten an Dritte übertragen (zum Beispiel an Cloud-Speicher oder zum Hersteller), ist das ebenfalls zu beanstanden.
Eingriff in die Privatsphäre möglich
Hintergrund ist der Eingriff in die Privatsphäre, der durch die Aufnahmen stattfindet. So erwarten Besucher nicht, dass Gespräche möglicherweise schon vor dem Klingeln mitgeschnitten bzw. übertragen oder sie selbst gefilmt werden. Ebenso gehen Passanten nicht davon aus, durch einen smarten Türspion gefilmt zu werden. Speziell für diese Unbeteiligten wiegen die Persönlichkeitsrechte auch im offenen Raum schwerer als das Interesse des Hausbewohners.
Sind smarte Türspione im Mietshaus verboten?
Während Eigenheimbesitzer selbst in der Verantwortung stehen und sich um eine rechtmäßige Verwendung von smarten Türspionen kümmern müssen, ist das im Mietshaus anders. Hier ist der Vermieter angehalten, andere Mieter und Besucher zu schützen. Die Folge: Im Mietshaus sind smarte Türspione in den meisten Fällen verboten, da sie in den Gemeinschaftsgang hinein Menschen erfassen können. Der Vermieter muss Mieter möglicherweise sogar auffordern, solche angebrachten Geräte im Treppenhaus zu entfernen. So werden Personen vor willkürlichen Aufnahmen geschützt, die das Treppenhaus benutzen. Es kann sinnvoll sein, dieses Thema in der Hausordnung aufzugreifen.
Aber: Solche Geräte sind dann auch in einem Treppenhaus eines Mietshauses oder einer WEG-Anlage statthaft, wenn diese ausschließlich erst durch das Klingeln aktiviert werden und dann nur den direkten Bereich vor der Wohnungstür zeigen. Dabei kommt es im Streitfall auf den Einzelfall der technischen Umsetzung an. Es gilt: Je mehr von der Umgebung zu sehen ist, desto eher sollte auf einen smarten Türspion verzichtet werden.
Smarte Türspione: So bleibt die Überwachung der Haustür rechtskonform
Moderne Videoüberwachungen der Klingel und der Haustür sind inzwischen sehr leistungsstark. Einige Modelle erinnern an komplexe Überwachungssysteme mit Bewegungsmeldern, Videoaufzeichnungen, einem breiten Übertragungswinkel und vielem mehr. Aber genau das alles ist in der Regel nicht erlaubt. Rechtlich nicht zu beanstanden ist eine smarte Überwachung des Bereichs an der Klingel, wenn diese Eckpunkte eingehalten werden:
- Die Bild- und Tonübertragung wird erst durch das Klingeln aktiviert und nach einigen Sekunden wieder beendet.
- Die Kamera speichert keine Aufzeichnung oder überträgt keine Daten an Dritte (Cloudspeicherplatz usw.).
- Der überwachte Bereich ist sehr eng auf den Platz an der Klingel bzw. direkt vor der Haustür beschränkt. Einige Geräte erlauben dabei das automatische Schwärzen von Randbereichen.
- Es wird kein öffentlicher Raum erfasst wie ein Bürgersteig oder eine Straße, ebenso ist das Filmen von Teilen fremder Grundstücke verboten.
- Ein deutlich lesbarer Hinweis auf die Überwachung ist in unmittelbarer Nähe zu finden.
Das bedeutet: Wenn die Aufnahmen wirklich nur den klassischen Türspion ersetzen und nicht die Privatsphäre Dritter verletzen können, ist der Einsatz erlaubt. Solange die strengen rechtlichen Vorgaben eingehalten werden, kann ein smarter Türspion sinnvoll und komfortabel sein. Allerdings übertragen die Hersteller der Geräte das Beurteilen der rechtlichen Aspekte allein dem Nutzer.
Hinweis zu Rechtsthemen: Sämtliche Texte wurden aufwendig recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Wir können trotzdem keine Garantie für die Korrektheit, Aktualität oder Vollständigkeit der präsentieren Informationen gewähren. Bitte wenden Sie sich bei Rechts- und Steuerfragen stets an einen fachkundigen Anwalt oder Steuerberater.
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