Mehrwertsteuer auf Solaranlagen – ja oder nein?
Das Bundesfinanzministerium hat im Zuge der „Energiewende“ beschlossen, dass seit 1. Januar 2023 keine Umsatzsteuer mehr für Photovoltaik-Anlagen im Gebäudesektor zu zahlen ist, die ab 01.01.2023 ausgeliefert und auf oder in der Nähe von Wohngebäuden installiert werden. Doch wie immer liegt die Tücke im Detail. Wir informieren:
Was ist mit Leasing- und Mietverträgen oder Reparaturen?
Leasing- und Mietverträge sind die wichtigsten Ausnahmen von der Regel. Als Faustformel lässt sich sagen: Liegt eine Vermietung auf Zeit vor, gilt der Nullsteuersatz nicht. Garantie- und Wartungsverträge beinhalten also in aller Regel weiterhin Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent. Genaueres regelt aber immer der jeweilige Vertrag mit dem Anbieter.
Auch bei „reinen Reparaturleistungen“ ohne die gleichzeitige Lieferung von Ersatzteilen kommen weiterhin 19 Prozent Steuer dazu.
Noch eine Ausnahme ist der Kauf und Einbau von Solarmodulen, die nicht den Wohnzwecken im klassischen Sinn dienen: Mobile Solarmodule, etwa für Camping, sind ausdrücklich von der Nullsteuer-Regelung ausgenommen.
Das Installationsdatum gibt den Ausschlag
Erst einmal spielt der Zeitfaktor eine wichtige Rolle: Es geht um das Kauf – und das Installationsdatum. Im Zweifelsfall gibt der Tag der endgültigen Installation den Ausschlag. Wurde beispielsweise die Anlage vor dem 1. Januar 2023 gekauft, aber erst danach installiert, sollten Sie keine Umsatzsteuer zahlen müssen und können gegebenenfalls die 19 Prozent vom Händler zurückfordern. Das sind sozusagen die Grenzfälle. Eine rückwirkende Anwendung des Nullsteuersatzes auf Bestandsanlagen ist dagegen ausdrücklich nicht möglich.
Was bekomme ich „steuerfrei“?
Wie gesagt: Alle Photovoltaik-Anlagen, die nach dem 1. Januar 2023 auf oder in der Nähe von Wohngebäuden installiert werden. Dabei spielt die Größe der Anlage keine Rolle. Das kann eine Anlage über das gesamte Dach, auf einem Feld oder ein kleineres „Balkonkraftwerk“ sein. Ausdrücklich gilt die neue Regelung auch für alle Einzelkomponenten einer Anlage, etwa für Wechselrichter, Batteriespeicher und einzelne Photovoltaikmodule.
Da ist es nur logisch, dass auch für Erweiterungsmaßnahmen bestehender Photovoltaik-Anlagen ab der genannten Frist keine Umsatzsteuer mehr anfällt.
Die Rolle des Finanzamts
Eine Meldung der neuen Photovoltaik-Anlagen beim Finanzamt ist weiterhin erforderlich. Denn dadurch, dass der Anlagenbetreiber Strom in die Netze örtlicher Anbieter einspeist, gilt er nach wie vor als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Zitat Bundesfinanzministerium: „Als solcher hat er sich – wie alle anderen Unternehmer auch – beim Finanzamt steuerlich anzumelden.“
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