Update: „Energiewechsel“
Für die Förderprogramme zur Energieberatung (EBN und EBW), Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) und der Energieeffizienz in der Wirtschaft (EEW) gilt, dass nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 derzeit keine neuen finanziellen Zusagen getätigt werden dürfen, die mit Zahlungen für die Jahre ab 2024 verbunden sind. Entsprechend pausiert sowohl die Annahme als auch die Bewilligung von Anträgen. Wichtig: Maßnahmen zu bereits erfolgten Förderzusagen können weiterverfolgt werden.
Stand der Dinge Ende 2023
Für die Förderprogramme zur Energieberatung (EBN und EBW), Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) und der Energieeffizienz in der Wirtschaft (EEW) gilt, dass nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 derzeit keine neuen finanziellen Zusagen getätigt werden dürfen, die mit Zahlungen für die Jahre ab 2024 verbunden sind. Entsprechend pausiert sowohl die Annahme als auch die Bewilligung von Anträgen. Wichtig: Maßnahmen zu bereits erfolgten Förderzusagen können weiterverfolgt werden.
Das meldete das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Ende 2023. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) nimmt derzeit ebenfalls keine Anträge mehr an, etwa zur Förderung von Energieberatungen.
Ähnlich bei in Eigenregie oder zum Verkauf geplanten Neubauten: Auch im Rahmen des Programms „Klimafreundlicher Neubau“ können derzeit keine Anträge mehr gestellt werden. Die Fördermittel seien ausgeschöpft, heißt es in einer Erklärung der staatlichen Förderbank KfW – es hat also nichts mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 zu tun.
Pläne für die Zukunft
In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern soll der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent erneuerbaren Energien trotz allem spätestens ab 30. Juni 2026 verbindlich werden. Stand dieser Information: ebenfalls Ende 2023. In Städten mit weniger als 100.000 Einwohnern soll dies spätestens ab 30. Juni 2028 gelten.
Wichtig: Hier geht es immer nur um die Notwendigkeit zum Einbau neuer Heizungen – etwa, weil die alte defekt ist.
Für bestehende Gebäude gibt es längere Übergangsfristen, um eine bessere Abstimmung der Investitionsentscheidung mit der örtlichen Wärme- und Energieplanung zu ermöglichen.
Übergangsfristen
Für bestehende Gebäude soll es vor allem darum längere Übergangsfristen geben, um eine bessere Abstimmung der Investitionen zu ermöglichen – etwa mit Blick auf die örtliche Wärme- und Energieplanung. Denn es wird damit gerechnet, dass sich regionale Verbände und Kommunen zu Wärmenetzen zusammenschließen werden und die neue Wärmequelle dann auch den jeweiligen Bewohnern zur Verfügung stellen. Entscheidendes Stichwort hierbei ist die Erstellung eines Wärmeplans. Die längeren Übergangsfristen sollen ebenso für Bestandsimmobilien wie für Neubauten gelten, ausdrücklich auch für Neubauten, die in Baulücken errichtet werden.
Wichtig: Je früher eine Kommune die Ausweisung eines Gebiets zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder Wasserstoffnetzausbaugebieten auf Grundlage eines Wärmeplans trifft, desto kürzer wird die Übergangsfrist in diesem Gebiet sein.
In jedem Fall braucht ein „Wärmeplan“ aber noch eine zusätzliche Entscheidung der Kommune über die Gebietsausweisung, in der das neue Wärmenetz greifen soll. Und diese Gebietsausweisung muss öffentlich bekannt gemacht werden. Also: Augen auf bei kommunalen Veröffentlichungen!
Außerdem geplante Änderungen
Fast schon revolutionär ist die Änderung für den Zeitpunkt der Antragstellung für Fördermaßnahmen rund um die „Energiewende“: Hatte man bisher nur Hoffnung auf eine Bewilligung, wenn der Antrag VOR Auftragserteilung gestellt wurde, funktioniert es jetzt genau andersherum. Der Antrag kann erst gestellt werden, NACHDEM die Maßnahmen in Auftrag gegeben wurden. Immerhin lässt sich dann ja alles auch besser nachweisen und nachrechnen.
Änderungen soll es grundsätzlich sowohl bei der Heizungsförderung, als auch bei Zuschüssen für Dämmmaßnahmen oder beim Austausch von Fenstern und Türen geben. Anträge dafür können voraussichtlich ab Ende Februar 2024 wieder gestellt werden – und zwar bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Die soll in Zukunft allein für die Vergabe der Mittel zur Heizungsförderung zuständig sein.
Neue Gas- oder Ölheizungen sollen übergangsweise noch in Form von Hybridlösungen zugelassen sein, etwa in Kombination mit einer Wärmepumpe. Oder kombiniert mit Biomethan oder einem anderen „grünen Gas“.
Beim Heizungstausch wird es etwas komplizierter: Auch da soll es neue Förderungsrichtlinien geben. Die basieren im Wesentlichen auf drei Elementen: einer Grundförderung in Höhe von 30 Prozent für alle Eigentümer, einem einkommensabhängigen Bonus von 30 Prozent für selbstnutzende Eigentümer, deren Haushaltseinkommen nicht mehr als 40.000.- Euro pro Jahr beträgt und dem sogenannten „Klima-Geschwindigkeits- oder Klima-Speed-Bonus“ für alle, die besonders schnell neue Heizungen einbauen, die mindestens zu 65 Prozent aus erneuerbaren Energien gespeist werden.
Erleichterungen beim Heizungstausch
Es soll – gerade beim Heizungstausch – aber auch Erleichterungen geben: Etwa, wenn eine neue Heizung eingebaut werden muss und die Einhaltung von 65 Prozent erneuerbarer Energien eine unzumutbare finanzielle Härte bedeuten würde. Dann sollen sich Gebäudeeigentümer durch einen Antrag bei der zuständigen Behörde von den Anforderungen des Gesetzes befreien lassen können. Vor allem Finanzierungsschwierigkeiten aufgrund eines höheren Alters oder Pflegebedürftigkeit können hier ein nachvollziehbarer Grund sein.
Unser Tipp
Die Stiftung Warentest führt so etwas wie ein Journal über die laufend geänderte Gesetzeslage, vor allem mit Blick auf Heizungstausch, Neubau und Sanierung von Bestandsimmobilien.
Dieses „Journal“ wird ständig aktualisiert und enthält zahlreiche Tipps, Beispiele und Links. Zu finden ist es – ohne Bezahlschranke - hier: https://www.test.de/Foerderung-fuer-Hausbau-Hauskauf-Heizung-und-Sanierung-5561989-0/
Hinweis zu Rechtsthemen: Sämtliche Texte wurden aufwendig recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Wir können trotzdem keine Garantie für die Korrektheit, Aktualität oder Vollständigkeit der präsentieren Informationen gewähren. Bitte wenden Sie sich bei Rechts- und Steuerfragen stets an einen fachkundigen Anwalt oder Steuerberater.
Lesen Sie hier weiter
Das Jahr 2024 neigt sich dem Ende entgegen. Das bedeutet auch, dass sich viele Vermieter spätestens jetzt um die Betriebskostenabrechnung für 2023 kümmern sollten. Denn bei einem ganzjährigen Abrechnungszeitraum endet die Abgabefrist am 31. Dezember 2024. Bis dahin muss das Ergebnis beim Mieter vorliegen.
In den Jahren 2022 und 2023 gab es fast flächendeckend einen Rückgang der Immobilienpreise. Der Trend hatte sich zuletzt abgeschwächt. Nach aktuellen Daten erholen sich die Preise derzeit und Eigentümer können wieder mit einem Wertzuwachs rechnen. Einer der Gründe sind sinkende Zinsen.
Seit 17. Oktober 2024 gilt eine Änderung des Wohnungseigentumsgesetz. Das Wichtigste: Wohnungseigentümerversammlungen dürfen jetzt auch rein virtuell stattfinden. Das ist jedoch an eine Auflage gebunden. Die Änderung soll die Durchführung solcher Versammlungen erleichtern, ist aber umstritten.