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Vermieten an eine WG – wie kompliziert ist es wirklich?

Vermieten an eine WG: Gruppe von Menschen

Wohngemeinschaften sind für die einen ein rotes Tuch, für andere ein Teil eines persönlichen Lebensentwurfs. Einige Vermieter schrecken davor zurück, an eine WG zu vermieten. Sie befürchten Probleme im Haus und komplizierte Regelungen. Doch stimmt das? Wir erklären das Für und Wider.

Der schlechte Ruf der Wohngemeinschaften ist unbegründet

Wohngemeinschaften haben teilweise einen schlechten Ruf. Entstanden sind Sie als Alternative für Menschen, die nicht allein wohnen möchten oder sich keine ganze Wohnung leisten können. Da es in der Folge viele Studenten-WGs gab und gibt, scheint der typische WG-Bewohner jung und möglicherweise laut. Solche Fälle gibt es. So wie es Partymenschen gibt, die gern mal die Musik aufdrehen oder bis nachts Besuch haben, gibt es auch etwas lautere Wohngemeinschaften.

Das muss aber nicht sein. Denn viele ganz normale Menschen suchen das gemeinsame Wohnen zu zweit oder in kleinen oder großen Gruppen. Dabei muss es längst nicht immer laut zugehen. Wohngemeinschaften sind in den meisten Fällen einfach nur eine andere Form des Lebens und in der Regel ebenso unproblematisch wie alle anderen Mieter auch. Bei stark steigenden Mieten und fehlenden Wohnungen ist es für einige geradezu ein Ausweg aus der Wohnungskrise.

Schwierigkeiten schon im Vorfeld ausräumen

Nicht zuletzt können Vermieter bereits bei der Wohnungsbesichtigung und Mieterauswahl versuchen, durch gezielte Fragen und Begutachten der Interessenten potenzielle Schwierigkeiten auszuräumen. Auch eine klare und bindende Hausordnung ist ein Mittel, um allzu extreme Menschen abzuschrecken. Denn klar ist auch: Das Vermieten an mehrere Personen kann sogar vorteilhaft sein.

Welche Wohnungen eignen sich für eine WG?

Wohngemeinschaften haben den Vorteil, dass teilweise Immobilien vermietbar werden, die für eine Familie allein zu groß oder zu teuer sind. Speziell in Studentenstädten und Ballungszentren kann die Nachfrage nach Wohnraum dazu führen, dass Wohngemeinschaften auch für Suchende eine relevante Alternative zur Ein- oder Zweizimmerwohnung werden.

Voraussetzung ist allerdings, dass der Grundriss der Immobilie passt. Ob Haus oder Wohnung: Die Zimmer sollten in etwa gleich groß sein, alle vom Flur abgehen und abschließbar sein. So haben alle Bewohner wirklich einen gleichwertigen Ersatz. In der Regel werden lediglich Küche und Bad gemeinsam genutzt, je nach Wohnung kann es auch ein Wohnzimmer für alle geben. Halbe Zimmer oder fehlende Zimmerschlüssel sind dagegen ein dicker Negativpunkt beim Vermieten an eine WG.

Die Grundfrage: Wer ist eigentlich Mieter und wer unterschreibt den Vertrag?

Für viele Vermieter stellt sich beim Vermieten an eine Wohngemeinschaft eine wichtige Frage: Wer unterschreibt den Vertrag - und er wohnt am Ende alles in der Wohnung? Denn diese Frage führt zu auch rechtlich relevanten Folgen: Vertragskündigungen, Abmahnungen, Nebenkostenabrechnung, Haftung usw.

Es gibt mehrere Modelle, wer den Vertrag unterschreibt. Die typischen Varianten sind:

  1. Alle Mieter unterschreiben den Mietvertrag. Das bedeutet für den Vermieter größtmögliche Sicherheit, denn die WG gilt als ein Vertragspartner. Damit haften zugleich alle gemeinschaftlich für Zahlungsausfälle einzelner Mieter. Die Abläufe sind vereinfacht, so gibt es beispielsweise nur eine gemeinsame Mietzahlung und eine Betriebskostenabrechnung. Aber: Kündigungen müssen an alle gemeinsam ausgesprochen werden und bei Wechseln sind neue Vertragsdokumente erforderlich.
  2. Ein Hauptmieter unterschreibt den Vertrag und erhält das Recht, WG-Zimmer unterzuvermieten. Für den Vermieter bedeutet das am wenigsten Arbeit, aber auch die geringste Kontrolle. Wer am Ende in der Wohnung wohnt, entscheidet der Mieter. Er muss lediglich die Namen weitergeben. Auch für die Zahlungen ist nur er verantwortlich. Bei Problemen sind Abmahnungen an den Mieter zu richten und die Kündigung geht ebenfalls an ihn.
  3. Alle Mieter unterschreiben Einzelmietverträge. In diesem Fall stellt der Vermieter in der Regel die Ausstattung für Küche und Bad. Anders als bei den anderen Varianten haben alle WG-Bewohner einen eigenen Mietvertrag und können wie Einzelmieter abgemahnt, gekündigt oder zur Rechenschaft gezogen werden. Das bedeutet aber auch mehr Arbeit für den Vermieter, denn er muss Einzelverträge aufsetzen, mehrere Mietzahlungen überwachen und auch jeweils eine eigene Betriebskostenabrechnung für alle Einzelmieter anfertigen. Gerät ein Mieter in Verzug, haften die anderen WG-Bewohner nicht. Es gibt außerdem ein gewisses Konfliktpotenzial, da der Vermieter über den Einzug von neuen Mietern entscheidet, was viele WG-Bewohner nicht wünschen.

Diese drei Beispiele für eine vertragliche Regelung der Wohngemeinschaften zeigen, dass die Herangehensweise entscheidet. Die unterschiedlichen Vertragsvarianten sind zugleich der Schlüssel zum Umgang mit der WG. Mit dem richtigen Grundriss der Wohnung und mit der richtigen Strategie kann es sich für Vermieter durchaus lohnen, an eine WG zu vermieten – auch ganz ohne Angst vor Ruhestörungen und unerwünschtem Verhalten.


Veröffentlicht am 18.12.2024

Hinweis zu Rechtsthemen: Sämtliche Texte wurden aufwendig recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Wir können trotzdem keine Garantie für die Korrektheit, Aktualität oder Vollständigkeit der präsentieren Informationen gewähren. Bitte wenden Sie sich bei Rechts- und Steuerfragen stets an einen fachkundigen Anwalt oder Steuerberater.



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