Weihnachtsbeleuchtung: Was ist erlaubt?
Weihnachten ist ein Fest der Ruhe und des Friedens. Zugleich ist es eine Zeit voller Atmosphäre. Das zeigt sich nicht zuletzt an der Weihnachtsbeleuchtung, die fast überall für Stimmung sorgt. Sogar an privaten Häusern. Aber: Ist das eigentlich erlaubt? Wie hell darf das eigene Haus leuchten? Wir klären auf.
Weihnachtsbeleuchtung ist eine unwägbare Immission
Lichter machen die Weihnachtszeit zu etwas Besonderem. Gerade in der dunklen Jahreszeit vermitteln Sie Gemütlichkeit, Wärme und eine entspannte Atmosphäre. Sollte man meinen. Doch im Einzelfall kann eine intensive Weihnachtsdekoration mit viel Licht für Unfriede sorgen.
Wenn zum Beispiel ein Hausbesitzer seine Immobilie von oben bis unten mit Kerzen, blinkenden Beleuchtungen und Strahlern schmückt, sieht das zweifellos gut aus. Aber einige Nachbarn könnten sich gehörig daran stören. In den späten Abendstunden und nachts kann eine üppige Weihnachtsbeleuchtung zu Schlafproblemen oder zumindest Unfrieden sorgen. Anwohner müssen Beleuchtung dulden
Das Bürgerliche Gesetzbuch bietet einen Anhaltspunkt. Laut § 906 BGB handelt es sich um eine unwägbare Immission. Vereinfacht gesagt bedeutet das: Die Anwohner müssen die Beleuchtung dulden, wenn die Beeinträchtigung unwesentlich ist und der Rechtslage entspricht. Das BGB verweist dabei explizit auf § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetz. Außerdem gelten Landesgesetze und lokale Verordnungen der Gemeinden.
Weihnachtsbeleuchtung: Verursacher müssen sich an Regeln halten
Im Umkehrschluss bedeutet die Rechtslage aber nicht nur eine Duldung durch Anwohner, sondern auch eine Verpflichtung, sich an die weiteren Gesetze und Verordnungen zu halten. An dieser Stelle wird es für die Weihnachtsfans schwierig. Denn so schön die wundervolle Beleuchtung am Haus ist, unterlieget sie Einschränkungen.
Die wichtigste Regel: Es gilt die Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme. So sind Lichter und Strahler so anzubringen, dass sie nicht direkt in fremde Wohnungen hineinleuchten. Die beste Weihnachtsbeleuchtung strahlt also nur das eigene Haus an und vermeidet es, einen Lichtstrahl auf Nachbargrundstücke auszusenden. Auch die Helligkeit ist entscheidend. Je matter und leistungsschwächer die Beleuchtung, desto besser.
Auch für Weihnachtsbeleuchtung gilt die Nachtruhe
Obwohl Licht in der Regel keine akustische Beeinträchtigung verursacht, gilt, auch bei Weihnachtsbeleuchtung die Nachtruhe. Die konkreten Vorgaben sind bei der Gemeinde zu erfragen und unterscheiden sich je nach Wohnort. Wir empfehlen jedoch allen Hausbesitzern, mindestens in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, die Weihnachtsbeleuchtung auszuschalten. Das ist auch ein Zeichen an die Nachbarschaft, dass die Lichter nicht zu einer Konfrontation führen sollen. So mancher Betroffener wird sich damit dann leichter arrangieren.
Nicht vergessen: Bunte und lichtstarke Weihnachtsdekoration kann einen erheblichen Strombedarf erzeugen. Allein schon deshalb ist es sinnvoll, die Beleuchtung nachts abzuschalten. Am effektivsten ist es, eine Zeitschaltuhr zu nutzen.
Am Ende ist es wie häufig: Mit Rücksichtnahme kommen alle Beteiligten weiter. Das gilt ganz besonders für Fans der intensiven Weihnachtsbeleuchtung. Beeinträchtigt diese die Nachbarn zu stark, droht ein nervenaufreibender Streit. In der Folge ist es sogar möglich, dass ein Gericht die Demontage der Beleuchtung fordert.
Weihnachtsbeleuchtung nicht vor Totensonntag!
Ein weiterer Punkt wird ebenfalls gern unterschätzt. Der November als trister Monat endet mit den Feiertagen Volkstrauertag und Totensonntag. Die Weihnachtsbeleuchtung sollte frühestens danach angeschaltet werden. Da diese Tage als Trauertage gesetzlich fixiert sind, wäre eine intensive Beleuchtung zu dieser Zeit generell eine nicht erwartbare Beeinträchtigung, die auch tagsüber rechtliche Konsequenzen haben kann.
Weihnachtsbeleuchtung durch Mieter
Für Vermieter ist das Thema ebenfalls relevant. Denn sie dürfen Weihnachtsbeleuchtung weder im Mietvertrag noch in der Hausordnung verbieten. Es handelt sich laut Landgericht Berlin um eine anerkannte verbreitet Sitte (Landgerichts Berlin, Az.: 65 S 390/09). Allerdings dürfen Sie die Zeiten der Beleuchtung nur außerhalb der Nachtruhe erlauben und echte Kerzen wegen Brandgefahr verbieten. Kommt es zu Problemen mit Mitern, ist das ein Abmahngrund.
Für Vermieter ist das Thema schwierig. Denn Mieter, die durch eine intensive Beleuchtung gestört werden, können eine Mietminderung verlangen. Es gilt also bei einer starken Weihnachtsbeleuchtung abzuwägen, ob die Beeinträchtigung anderer Mieter größer als das Recht einzelner auf eine stimmungsvolle Weihnachtszeit.
Ebenfalls wichtig: Das Recht auf individuelle Beleuchtung hängt von der Jahreszeit ab. Außerhalb der Weihnachtszeit kann der Vermieter zum Beispiel verlangen, eine nachts hell leuchtende Lichterkette vom Balkon abzunehmen. Das Landgericht Köln sah darin eine bauliche Veränderung und einen wesentlichen Eingriff in das Erscheinungsbild, die entfernt werden musste (Urteil vom 11.02.2008 – Az.: 29 T 205/06).
Umsicht statt Streit in der Weihnachtszeit
Es gibt inzwischen einige Urteile, die zum Thema Hausbeleuchtung in der Weihnachtszeit klare Regeln aufzeigen. Das Fazit: Niemand darf sich daran stören, wenn jemand sein Haus zu einer Art leuchtenden Weihnachtsbaum dekoriert. Aber zugleich gelten die Nachtruhe, die Rücksichtnahme und das Gebot, die Umgebung nicht direkt anzustrahlen. Dabei ist jeder Fall immer individuell zu betrachten. Schon der Winkel einer Kerze kann über die Frage entscheiden, ob eine Lichterkette erlaubt ist oder nicht.
Streit muss aber gar nicht sein. Schon gar nicht in der sonst so friedlichen Weihnachtszeit.
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