ohne-makler.net

Gemeinschaftsordnung

Manche Experten nennen eine Gemeinschaftsordnung das „geltende Gesetz“ jeder Immobilien-Einheit, die mehr als einen Eigentümer hat. So etwas lohnt sich natürlich nicht unbedingt bei einer Reihenhaus-Einheit mit drei Wohnungen. Und wenn es um richtig viele Wohnungen geht, wird gern auch eine Verwaltungsfirma beauftragt, um die zahlreichen Rechte und Pflichten von Eigentümern zu regeln. Die gemeinsame Festlegung auf eine Gemeinschaftsordnung ist also keine Pflicht, aber: Wo sie existiert, ist jeder Eigentümer zu ihrer Einhaltung verpflichtet.

Was leistet eine Gemeinschaftsordnung?

Das „ausführende Organ“ jeder Gemeinschaftsordnung ist die Eigentümerversammlung, die alle Vorschläge bündelt, über konkrete Maßnahmen abstimmt und die Umsetzung der beschlossenen Pläne überwacht – natürlich auch finanziell. Eine Gemeinschaftsordnung kann auch die Stimmrechte der einzelnen Eigentümer regeln. Meist legt sie außerdem fest, was in der konkreten Wohnanlage Gemeinschaftseigentum und was Sondereigentum ist. In Sonderfällen kann die Gemeinschaftsordnung Regelungen der Teilungserklärung außer Kraft setzen. Denn sie gilt als Teil des Sondereigentums und kann nur sehr schwer geändert werden: Um eine Änderung der Gemeinschaftsordnung zu erreichen, muss die Eigentümerversammlung einen einstimmigen Beschluss fassen – und den dann auch noch einzeln notariell beglaubigen lassen.

Tipp

Am Inhalt der Gemeinschaftsordnung kann also ziemlich viel hängen. Darum ist es sicher keine schlechte Idee, vor dem Erwerb der Immobilie in einer gemeinschaftlichen Anlage zu fragen, ob in dieser Anlage eine Gemeinschaftsordnung gilt. Und wenn ja, sich diese Gemeinschaftsordnung zeigen – und im Zweifelsfall von einem Anwalt prüfen – zu lassen.

Jetzt Immobilien-Inserat erstellen

Folgende Themen könnten Sie auch interessieren:

Sondereigentum
Das Sondereigentum

Wenn ich eine Immobilie erwerbe, was kaufe ich da eigentlich konkret? Die Frage mag seltsam klingen, ist aber durchaus berechtigt. Denn zumindest dann, wenn ich eine Immobilie kaufe, die nicht komplett frei und autark steht, muss ich mich ja mit all den Menschen arrangieren, die dort ebenfalls Eigentumsrechte haben. Darum kaufe ich in solchen Fällen immer Gemeinschaft- UND Sondereigentum. Nur so können die Rechte aller Beteiligten gewahrt und gesichert werden. Die bekanntesten Beispiele solcher Immobilien sind:

Weiterlesen →
Instandhaltungsrücklagen
Instandhaltungsrücklagen

Wer kein freistehendes Haus zu verkaufen hat oder kaufen will, sondern ein Appartement, eine Eigentumswohnung in einer größeren Anlage, in manchen Fällen auch das Reihenhaus einer Eigentümergemeinschaft, für den ist die Instandhaltungsrücklage sowohl als Käufer wie auch als Verkäufer ein immens wichtiger Faktor. Denn: Wer Eigentümer einer Eigentumswohnung ist, ist zugleich auch Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft. Und die ist verpflichtet, Instandhaltungsrücklagen zu bilden.

Weiterlesen →
Eigentümerversammlung
Was tut die Eigentümerversammlung?

Immer da, wo mehr als ein Eigentümer mit anderen Eigentümern gemeinsamen eine Immobilie in einer Anlage sein eigen nennt –das kann auch eine Reihenhaussiedlung mit gemeinsamer Gartenanlage sein – kommt es zur Bildung einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Dieser Gemeinschaft gehört jeder Eigentümer von Immobilien in der Anlage automatisch an, auch, wenn er beispielsweise seine Wohnung vermietet hat. Mindestens einmal im Jahr gibt es eine Eigentümerversammlung – das ist laut Wohnungseigentumsgesetz Pflicht. Sie wird meist von der Hausverwaltung einberufen. Alle Diskussionen und Beschlüsse solcher Versammlungen beschäftigen sich mit Verwaltung, Instandhaltung und Erhalt des Gemeinschaftseigentums. Was alles unter das Gemeinschaftseigentum fällt, regelt die Teilungserklärung. Oft haben Eigentümergemeinschaften auch eine Gemeinschaftsordnung mit weiteren Regelungen.

Weiterlesen →

Kategorien

Suchfunktion

OM-Premium

Verkaufen und Vermieten mit Experten

  • Experte als persönlicher Ansprechpartner
  • Professionelles Exposé mit allen Inhalten
  • Portal-Flatrate mit Zusatzplatzierungen
Kostenlose Beratung vereinbaren

Immer informiert sein!

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht weitergegeben. Kein Spam-Versand. Sie können den Newsletter jederzeit abbestellen.