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Hausgeld: Das Gemeinschaftsgeld der WEG

Wer Eigentümer eine Wohnung in einer Immobilie mit mehreren Wohnungen erwirbt, wird automatisch immer auch Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Mit erheblichen Folgen. Denn die WEG kann gemeinsam durch Beschluss in der WEG-Versammlung über Details der Bewirtschaftung oder von Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen bestimmen. Dazu zählt auch, dass alle Eigentümer Instandhaltungsrücklagen ansparen müssen. Das ist für alle größere Reparaturen am Gemeinschaftseigentum sinnvoll, aber keine Pflicht. Das Hausgeld dagegen ist für laufende Kosten und immer für alle Eigentümer Pflicht – und sorgt leider bei Eigentümerwechsel auch mal für Streit. Das gilt allem dann, wenn der ehemalige Eigentümer Hausgeld-Schulden gegenüber der Eigentümergemeinschaft hat.

Hausgeld – was ist das?

Manchmal wird der monatlich zu entrichtende Betrag auch „Wohngeld“ genannt. Es ist streng genommen nur die monatliche Vorauszahlung auf anstehende Betriebskosten des Gemeinschaftseigentums. Oft beinhaltet es aber auch die Zahlung einer Instandhaltungsrücklagen. Was für welche Eigentümergemeinschaft gilt, kann ein potenzieller Kaufinteressent aus der Gemeinschaftsordnung erfahren.

Das Hausgeld dient dazu, dass die Eigentümergemeinschaft alle laufenden Verpflichtungen erfüllen kann wie Betriebs-, Instandhaltungs- und Verwalterkosten, aber auch Müll- und Abwassergebühren, Außenbeleuchtung, Dächer und Fensterrahmen außen, gebäudebezogene Versicherungen, die gemeinsame Heizungsanlage, Treppenhäuser, vielleicht auch den Lift, die Garten- oder Parkplatzanlage, die Tiefgarage … kurz: Alles, was allen gemeinsam gehört und/oder gemeinsam bewirtschaftet wird. Die Höhe des Hausgelds wird über den Wirtschaftsplan geregelt. Es ist vereinfacht gesagt vergleichbar mit einer Nebenkostenvorauszahlung, wie sie bei Mietverhältnissen über die Betriebskostenabrechnung ausgeglichen wird. Nur, dass hier die Eigentümer selbst eine Vorauszahlung leisten und der Betrag häufig höher ist, da er zusätzlich für andere Ausgaben benötigt wird.

Was passiert bei Eigentümerwechsel mit dem Hausgeld?

Grundsätzlich sind Hausgeld wie Instandhaltungsrücklagen Eigentum der Eigentümergemeinschaft – und verbleiben da auch bei Eigentümerwechsel einer Wohnung. Bei Eigentümerwechsel kann also nie ein „Guthaben“ anfallen. Anders sieht es bei Schulden aus. Normalerweise gehen Schulden von Hausgeld oder Instandhaltungsrücklagen nicht von einem ehemaligen auf einen neuen Eigentümer über. Es sei denn, das ist ausdrücklich anders in der Teilungserklärung geregelt.

Darum ist es für Kaufinteressenten einer Immobilie in einer Wohnungseigentümergemeinschaft äußerst wichtig, vor dem Kauf die Teilungserklärung zu lesen. Und am besten auch gleich noch die Protokolle der letzten Eigentümerversammlung, um vor unliebsamen Überraschungen sicher zu sein.

Die Höhe des Hausgelds

Wie hoch das Hausgeld tatsächlich ist, richtet sich natürlich nach der Immobilie und der WEG. Es spielen Aspekte wie die örtlichen Gebührensätze, der Zustand der Gesamt-Immobilie (oft durch das Alter bestimmt) und die Einrichtungen der Gesamt-Anlage hinein: regelmäßige Fahrstuhlwartungen, intensive Gartenpflege oder beheizte Carports sind einfach im Unterhalt teuer – das muss bezahlt werden. Was für Eigentümer jeweils an Kosten anfällt, definiert sich in der Regel mit einem Umlagenschlüssel über die Wohnungsgröße.

Die Höhe des Hausgeldes ist beim kauf einer Eigentumswohnung nicht verhandelbar. Darum sollten sich künftige Besitzer solcher Immobilien vorher umfassend über sie informieren. Und die Verkäufer solcher Immobilien sollten fair genug sein, die entsprechenden Unterlagen für Interessenten bereitzuhalten.

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