Sondernutzungsrecht
Das Sondernutzungsrecht lässt sich leicht mit dem Sondereigentum verwechseln. Und tatsächlich ist es ein Nutzungsrecht, das gewissermaßen zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum liegt. In aller Regel handelt es sich beim Sondernutzungsrecht um den Teil eines größeren Gemeinschaftseigentums, das Einzelnen zur Sondernutzung überlassen wird. Bekannteste Beispiele sind Erdgeschosswohnungen in einer Anlage, deren Terrassen eigentlich Teil des gemeinschaftlichen Innenhofs oder Gartens sind – Flächen, die mit Sondernutzungsrecht dann aber nur vom Eigentümer der jeweiligen Wohnung genutzt werden. Oder jemand, dem die Gemeinschaft die Außenfläche des Hauses – oder auch nur einen Teil davon - zur Werbung zur Verfügung stellt.Tipp: Sichern Sie sich bei Neukauf das Sondernutzungsrecht!
Im Gegensatz zum Sondereigentum kann das Sondernutzungsrecht in der Teilungserklärung geregelt sein, muss es aber nicht. Darum können Sondernutzungsrechte immer ein bisschen heikel werden, wenn der Wohnungseigentümer wechselt: Das Sondernutzungsrecht geht dann nämlich nicht automatisch an den neuen Besitzer. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich dieses Recht als Neu-Eigentümer auf der nächsten Eigentümerversammlung noch einmal ausdrücklich auf seinen Namen bestätigen, am besten beglaubigt in die Teilungserklärung eintragen lassen.