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Grundsteuer

Im Vorfeld ist es wichtig zu wissen, dass die Grundsteuer immer an das jeweilige Objekt gebunden ist – und nicht etwa an die Person des Eigentümers. Ein wichtiger Aspekt ist immer das Grundstück, auf dem die Immobilie steht. Darum gilt sie auch als Objekt-, Sach- oder Substanzsteuer. Bemessen wird sie vor allem anhand des Grundstückswerts. Es fallen aber auch Grundsteuern für landwirtschaftlich oder gewerblich genutzte Flächen wie für Wohn-Grundstücke an. Auch beim Erbbaurecht findet die Grundsteuer Anwendung. Die Grundsteuer muss jährlich bezahlt werden – ihre Höhe variiert allerdings von Gemeinde zu Gemeinde. Dann bekommen Eigentümer einen sogenannten Grundsteuerbescheid von der Gemeinde.

Infos zur Grundsteuerreform

Achtung: Es gibt eine Grundsteuerreform! Die wichtigsten Antworten zur neuen Grundsteuer und den Änderungen haben wir auf den folgenden Seiten zusammengefasst:

Anders als vorher wird die Grundsteuer damit auch für die Lage der Immobilie berechnet. Die Gemeinden haben daher die Sätze angepasst. In der Summe soll die Änderung aufkommensneutral sein. Das bedeutet, die Gemeinden verändern zwar die Steuerlast pro Immobilie, es soll aber in der Gemeinde dadurch kein höheres Steueraufkommen entstehen.

Die überarbeitete Grundsteuer gilt ab 2025. Die meisten Eigentümer werden bereits aktuelle Bescheide bekommen haben. Alternative: „Haus und Grund“ bietet jetzt schon einen Grundsteuerrechner an, mit dem Sie Ihre künftige Grundsteuerhöhe berechnen können.

Wie berechnet sich die Grundsteuer?

Grundsteuer = Wert x Steuermesszahl x Hebesatz. Den Hebesatz legt die Gemeinde fest.
Grundsteuer = Wert x Steuermesszahl x Hebesatz. Den Hebesatz legt die Gemeinde fest.
Haupt-Berechnungsgrundlage ist ein vom zuständigen Finanzamt festgestellte Einheitswert. Dabei spielen auch Faktoren wie Grundstücksart und Baualter des Hauses eine Rolle. Dieser Wert wird dann mit einem von der jeweiligen Gemeinde festgesetzten Hebesatz multipliziert – die Spannweite zwischen den kommunalen Hebesätzen ist in Deutschland riesengroß. Grundsätzlich wird unterschieden zwischen:

  • einer Grundsteuer für die Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A, oder die „agrarische“) und
  • der baulichen Grundsteuer für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude (Grundsteuer B)

    Relevate Einflussgrößen sind dabei:

  • Baujahr der Immobilie,

  • Lage des Grundstücks,
  • Grundstücksfläche,
  • Bodenrichtwert,
  • Gebäudeart,
  • Wohnfläche.

In aller Regel errechnen Gemeinden und Finanzämter die Höhe der Grundsteuer – und sie wird jedes Jahr dem Eigentümer der Immobilie in Rechnung gestellt. Dafür gibt es deutschlandweit eine einheitliche Grundlage: das Grundsteuergesetz. Die Sätze variieren jedoch nach Gemeinde. Daher kommt es zu erheblichen Unterschieden bei der Besteuerung baugleicher Immobilien auf vergleichbaren Grundstücken.

Was geschieht bei Immobilienkauf und -verkauf mit der Grundsteuer?

Da die Grundsteuer immer jährlich fällig wird, bleibt bei einem Verkauf Steuerschuldner immer der- oder diejenige, die zu Jahresbeginn Eigentümer war. Der bisherige Eigentümer ist zur Entrichtung der Grundsteuer für das ganze Kalenderjahr verpflichtet.

Und was ist, wenn das Eigentum nicht zu Jahresanfang wechselt, sondern mitten im Jahr? Dann können Vorbesitzer und Neu-Besitzer die Grundsteuer fairerweise anteilig untereinander verrechnen – denn im Zweifelsfall übernimmt das kein Amt, keine Gemeinde für sie, das müssen sie schon selbst erledigen.

Darf die Grundsteuer als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden?

Bei vermieteten Objekten dürfen die Vermieter die Grundsteuer anteilig auf die Mieter umlegen. Die Abrechnung findet über die Nebenkostenvorauszahlungen und die jährliche Betriebskostenabrechnung statt. Im Mehrparteienhäusern wird die Wohnfläche herangezogen. Bei Doppelhaushälften kann der Vermieter den Betrag unabhängig von Grundstück- oder Wohnfläche einfach teilen und jede Hälfte einem Mieter in Rechnung stellen. Bei Reihenhäusern und Einfamilienhäusern zahlen die Mieter den gesamten Betrag. Leerstand ist wie bei allen Betriebskosten herauszurechnen. Bei gemischt genutzten Immobilien dürfen Mieter in Wohnungen bei der Abrechnung der Grundsteuer nicht gegenüber den gewerblichen Mietern benachteiligt werden.

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