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Kaufvertrag für Immobilien

Ein Immobilienkaufvertrag listet zuerst einmal alle wichtigen Fakten auf:

  • Wo liegt die Immobilie? Genaue Anschrift, Flurstück, Grundbuchbezirk, Grundbuchblatt-Nummer. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften die Wohnungs-Nummer, Etage etc. Und vor allem: Was ist Sondereigentum, was Gemeinschaftseigentum? Also: Die Fakten aus der Teilungserklärung
  • Lage, Beschaffenheit, Größe und Aufteilung der Immobilie
  • Alle Daten, Einträge und Fakten aus dem Grundbucheintrag, hier insbesondere alle eventuellen finanziellen Belastungen, Altlasten, Erbrechte und dergleichen
  • Die exakte Höhe des Kaufpreises und die Modalitäten der Bezahlung, Zahlungsziel und Zahlungsfrist
  • Die Aufgaben, die der Notar im Auftrag von Käufer und Verkäufer noch zu erledigen hat – siehe dazu auch Notartermin

Sonderfall „Nebenabreden“

Im Kaufvertrag wird außerdem auch immer vermerkt, dass die Vertragspartner keine „Nebenabreden“ getroffen und insbesondere den Kaufpreis richtig angegeben haben. Diese Erklärung ist wichtig, denn sie bindet Käufer und Verkäufer an den exakten Kaufpreis. Es soll schon vorgekommen sein, dass Käufer und Verkäufer beim Notar beziehungsweise im Kaufvertrag einen niedrigeren Preis angegeben haben, um Steuern zu sparen … damit machen beide sich strafbar. Manchmal treffen beide Seiten ohne böse Absicht unzulässige Nebenabreden, etwa, wenn der Käufer zusätzlich zum Grundstück noch die Gartenlaube übernehmen möchte und dafür einen Aufpreis zahlen soll. Das gehört immer auch in den Kaufvertrag und muss beurkundet werden.

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