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Nicht nur Schimmel und Co.: Auch Rechtsmängel dürfen nicht verschwiegen werden!

Rechtsmängel an der Immobilie?
Rechtsmängel an der Immobilie?

Wer – auch „nur“ privat – eine Immobilie verkauft, sollte immer daran denken, dass er nicht nur für das Verschweigen von Sachmängeln wie dem Schimmel im Keller oder dem undichten Dach haftbar gemacht werden kann, sondern auch für das Verschweigen von Rechtsmängeln. Das kann eine haarige, oft langwierige juristische Angelegenheit werden – darum: Besser gleich vorbeugen! Wir erläutern Ihnen, worauf Sie achten sollten.

Was sind Rechtsmängel?

Ein Rechtsmangel wird definiert als Mangel, der den Gebrauch einer Immobilie einschränken oder unmöglich machen kann – etwa das lebenslange Wohnrecht für eine Verwandte des Vorbesitzers. Oft treten sie erst nach Jahren, gar Jahrzehnten ans Licht – etwa in Form einer „vergessenen“ Baugenehmigung für den Ausbau der Dachwohnung. Auf Verjährungsfristen und die Fragen, wann, wie lange und in welcher Form Immobilienverkäufer dafür haftbar gemacht werden können, gehen wir gleich noch ein. Und natürlich klären wir Sie auch darüber auf, wie sich das Schlimmste vermeiden lässt.

Doch erst einmal: Was genau sind eigentlich Rechtsmängel? Am bekanntesten sind Dinge wie:

Nicht unwichtig ist bei alledem, dass man sich klar macht: Nichts davon prüft ein Notar vor Vertragsunterzeichnung! Im Zweifelsfall haftet der Verkäufer, wenn er den Käufer nicht rechtzeitig informiert hat – das ist bei Rechts- und Sachmängeln gleichermaßen der Fall. Ebenso gilt in beiden Fällen die wichtige Frage: Hat/hätte der Verkäufer davon wissen können? Diese Frage ist an manchen Stellen bei einem Rechtsmangel leichter zu beantworten als bei einem Sachmangel.

Wie kann ich Rechtsmängel vermeiden?

Es gibt einige sehr klare „Fundgruben“, mit deren Hilfe man sich vor dem Verkauf einer Immobilie schlau machen kann. Besser gesagt: Als Verkäufer unbedingt schlau machen sollte, um am Ende nicht wegen „Rechtsmängeln“ belangt werden zu können. Die wichtigsten dieser Fundgruben sind das Grundbuch, die Bauakte der jeweiligen Immobilie und die aktuellen, kommunalen Baubeschlüsse.

  1. Das Grundbuch. Alle Nutzungsbefugnisse, Vorkaufsrechte, Nießbrauch-, Wohn-, Pacht- oder Wegerechte müssen dort eingetragen sein, um wirksam zu werden. Eine Ausnahme ist das schuldrechtliche Vorkaufsrecht – das wird in einem separaten Vertrag festgelegt. Aber da entstehen dem Neu-Käufer kaum Nachteile und der Verkäufer muss sich unabhängig vom Verkauf mit dem Menschen, der das Vorkaufsrecht hatte, einigen. Kurz: Der Verkäufer haftet hier nicht gegenüber dem Käufer – und der wird beim Kauf einer solchen Immobilie widerspruchslos ins Grundbuch eingetragen. Das ist nicht bei allen Vorkaufsrechten der Fall – mehr dazu hier: Lasten und Beschränkungen im Grundbuch. Wie auch immer: Wer als Verkäufer interessierten Käufern den kompletten Grundbuchauszug zur Verfügung stellt, ist auf der sicheren Seite: Damit ist der Kaufinteressent informiert.
  2. Die Bauakte der jeweiligen Immobilie. Auch sie ist – wie das Grundbuch – bei berechtigtem Interesse öffentlich einsehbar. Hier erfahren Sie, ob und welche Anträge für ausgeführte Neu- und Umbauten eingereicht wurden. Und ob die auch genehmigt, beziehungsweise so wie genehmigt durchgeführt wurden. Sollte das nicht der Fall sein, sollte etwas fehlen: Bitte den potenziellen Käufer beizeiten informieren!
  3. Wenn die Immobilie in einem geplanten Sanierungsgebiet liegt, hat die Gemeinde das so beschlossen. Darüber muss es einen kommunalen Beschluss geben. Und der ist öffentlich einsehbar. Der Kauf einer solchen Immobilie kann fatal werden: Im Zweifelsfall wird der Verkaufsvertrag dadurch unwirksam. Als: Bitte auch immer regionale Baurechtsbeschlüsse im Auge behalten!
  4. Es gibt noch weitere Fälle, bei denen aus kommunalen Bebauungsplänen beim Besitzerwechsel einer Immobilien Rechtsmängel entstehen können. Dazu gehören der Denkmalschutz oder eine Veränderungssperre. Beides bedeutet, dass der neue Besitzer seine Immobilie vorübergehend oder gar nicht umbauen kann. Auch das gilt als Rechtsmangel, wenn es verschwiegen wird.
  5. Auch die Sozialbindung einer Immobilie zählt als Rechtsmangel, wenn der Verkäufer darüber nicht rechtzeitig informiert. In diesem Fall braucht niemand in externe Unterlagen zu sehen, der Nachweis dieses Rechtsmangels ist denkbar einfach: Die Immobilie wurde mit öffentlichen Geldern gefördert – das muss der Verkäufer wissen, schließlich hat er davon profitiert. Und wenn der Käufer Wohnungen dieser Immobilie vermieten möchte, sollte er sinnvollerweise vorher darüber informiert sein, dass seine neuen Mieter einen Wohnberechtigungsschein brauchen und die Mieten bestimmten Einschränkungen unterliegen.

Was geschieht, wenn Rechtsmängel verschwiegen werden?

Grundsätzlich können Verkäufer beim bewussten Verschweigen von Rechtsmängeln für alles haftbar gemacht werden, was für den Käufer den Gebrauch seiner neuen Immobilie einschränkt oder unmöglich macht. Der kann den Verkäufer dann verklagen, Schadenersatz oder die Aufhebung des Kaufvertrags fordern – das ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Wichtig aber ist das Wort „bewusst“. Wenn der Rechtsmangel etwa in einem vor 75 Jahren ohne Baugenehmigung ausgebauten Dachgeschoss besteht – worüber sich auch im Grundbuch kein Eintrag findet, handelt es sich bestimmt nicht um bewusstes Verschweigen. In den meisten anderen Fällen werden Gericht zu entscheiden haben.

Wie vermeide ich gerichtliche Auseinandersetzungen wegen möglicher Rechtsmängel?

Ganz einfach durch einen Eintrag im Verkaufsvertrag, der jede Haftung ausschließt. Die Formulierung sollte sinngemäß lauten, dass dem Verkäufer beim Verkauf keinerlei Rechtsmängel bekannt waren. Damit wäre der Käufer am Zug, wenn er vor Gericht gehen wollte: Dann müsste er dem Verkäufer erst einmal nachweisen, dass ihm die Mängel wirklich bekannt waren. So ist das übrigens auch bei den Sachmängeln.

Unser Rat: Verwenden Sie ausreichend Zeit auf Einsichtnahme in all diese wichtigen Unterlagen, um Rechtsmängel zu vermeiden! Denn – im Gegensatz zu Sachmängeln, bei denen die längste Zeitspanne fünf Jahre beträgt – endet die Verjährungsfrist bei Rechtsmängeln erst nach 30 Jahren!

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