Mietnomaden erkennen und vermeiden
Unter „Mietnomaden“ versteht man umgangssprachlich Menschen, die (so gut wie) nie Miete zahlen, jedes gesetzliche Schlupfloch ausnutzen und Vermieter am Ende auf bis zu 30.000 Euro Schulden sitzen lassen können. Oft wird dann auch von „Mietbetrügern“ gesprochen. Nach Berechnungen des Immobilienverbandes IVD verursachen Mietnomaden bundesweit Schäden von jährlich rund 2,2 Milliarden Euro.
Wie lässt sich das verhindern?
Der beste Rat an Vermieterinnen und Vermieter lautet: Lassen Sie sich von potenziellen Mietern, die Sie in Betracht ziehen, unbedingt diese vier Dinge zeigen, bevor Sie einen Vertrag eingehen:
- eine aktuelle Schufa-Selbstauskunft,
- den Nachweis der letzten Meldeadresse über die Vorlage des originalen Personalausweises, mindestens einen Einkommensnachweis, besser: die drei letzten,
- eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des Vorvermieters.
Sollte sich der Mietinteressent weigern oder nicht in der Lage sein, Ihnen diese Unterlagen vorzulegen, gehen Sie unter keinen Umständen ein Mietverhältnis mit ihm ein! Und Kopien sollten Sie dabei besser auch nicht akzeptieren – bestehen Sie auf Originaldokumenten!
Eine kleine Sicherheit bietet auch die volle Mietkaution als Mietsicherheit. Die ist gesetzlich auf drei Monatskaltmieten (netto) begrenzt. Hat der Mietinteressent damit Probleme, können durchaus schon Zweifel angebracht sein.
Leider bietet das alles noch lange keinen Komplett- Schutz, denn Dokumente können gefälscht, Namen geändert, Informationen verschleiert werden. Tatsache ist dummerweise: Oft handelt es sich bei Mietnomaden um Profis, die vor Fälschungen nicht zurückschrecken. Wenn es ganz schlimm kommt, weigern sich Mietnomaden nicht nur, aus der Immobilie auszuziehen, sondern verwüsten sie am Ende mit voller Absicht. Außerdem übersteigen die entstehenden Kosten in aller Regel die Mietkaution selbst bei drei Monatsmieten deutlich.
Als Vorsorgemaßnahme ist vielleicht auch eine Mietausfallversicherung denkbar, die unter Umständen noch um eine Versicherung gegen Sachschäden aufgestockt werden kann.
Trotz allem: Den ganzen Ärger, der aus Mietnomadentum entsteht, zahlt Ihnen niemand!
Was kann ich gegen Mietnomaden in meiner Immobilie tun?
Stellen Vermieter fest, dass sie Mietnomaden aufgesessen sind, hilft in aller Regel nur eine Räumungsklage. Bis die durchgesetzt werden kann, dauert es leider oft mehrere Monate. Dazu kommen meist noch Kosten für nicht gezahlte Nebenkosten, Entrümpelung, Wohnungsrenovierung und natürlich schlägt die ausbleibende Miete ebenfalls zu Buche. Trotzdem ist der Gang vor Gericht oft die einzige Lösung, um Mietnomaden aus Ihrer Immobilie zu klagen.
Wie geht das? Schritt für Schritt so:
Vermieter schreiben eine erste Abmahnung mit einer Frist von zehn Tagen. Geht allerdings erst, wenn der Mieter mindestens einen Monat mit der Miete im Rückstand ist.
Ist diese Frist ohne sichtbare Folgen vergangen, kann eine ordentliche Kündigung erfolgen: bitte schriftlich und am besten mit Rückantwort. Die Kündigungsfrist muss dabei eingehalten werden.
Ist der Mieter zwei oder noch mehr Monatsmieten schuldig geblieben, darf sofort fristlos gekündigt werden. Und zwar schriftlich – am besten per Einschreiben – mit einer Frist von 14 Tagen.
Gibt es auf die fristlose Kündigung ebenfalls keine Reaktion, sollte beim zuständigen Amtsgericht eine Räumungsklage erwirkt werden.
Im nächsten Schritt muss beim zuständigen Amtsgericht der mit der Räumungsklage in Zusammenhang stehende Räumungstitel beantragt werden.
Ist der Räumungstitel erwirkt, muss ein Gerichtsvollzieher damit beauftragt werden, ihn auch wirksam zu vollstrecken.
Wichtig an dieser Aufzählung ist: Nichts, was mit der Räumung zu tun hat, sollten Sie ohne rechtliche Unterstützung selbst in Angriff nehmen. Eine relativ vermieterfreundliche Lösung ist die sogenannte „Berliner Räumung“. Dafür muss der Vermieter seinen Anspruch auf das Vermieterpfandrecht gerichtlich geltend machen.
Was ist eine Berliner Räumung?
Da beruft sich der Vermieter bei der Räumung auf sein Pfandrecht. Das besagt: Bei Mietsäumigkeiten darf der Vermieter alles, was sich in der Wohnung des Mieters befindet, gewissermaßen als Pfand einsetzen. Der Gerichtsvollzieher muss sich dann nicht – wie sonst üblich - mit der Frage auseinanderzusetzen, ob zurückbleibende Gegenstände tatsächlich dem Vermieterpfandrecht unterliegen oder nicht. Mit Hilfe der Berliner Räumung kann der Gerichtsvollzieher dem Vermieter den Besitz an der Wohnung also relativ schnell wiederverschaffen, ohne gleichzeitig die Räumung und Einlagerung der Gegenstände aus der Wohnung vorzunehmen.Zum Hintergrund: Ohne die „Berliner Räumung“ fordern Gerichtsvollzieher pro Raum vom Vermieter ein Kostenvorschuss von rund 1.000 Euro. Durch die meist nicht vorhandene Zahlungswilligkeit der Mieter sind das Kosten, die in aller Regel vom Vermieter zu zahlen wären. Durch die „Berliner Räumung“ beschränkt sich diese Zahlung dann auf die notwendigen Kosten eines Schlossaustausches durch einen Schlüsseldienst. Das sind 200 bis 400 Euro. Außerdem sollte der Gerichtsvollzieher bei seiner Vollstreckung die zurückgelassenen Dinge dokumentieren. Damit wird in einem eventuellen Streitfall die Beweisführung über Bestand und Zustand der beweglichen Sachen erleichtert.
Danach steht es Vermietern frei, die Sachen des Mieters im Objekt zu lassen oder sie in eigenen Räumen zu lagern, um die Immobilie möglichst schnell wieder vermieten zu können. Holt der Mieter die Sachen nicht innerhalb einer Frist von einem Monat ab, kann der Vermieter die Sachen verwerten – etwa verkaufen oder versteigern. Dinge, die nicht verwertet werden können, dürfen entsorgt werden.
Zusatz-Tipp
Im Internet kursieren immer wieder Listen oder gleich ganze Datenbanken, die behaupten, Mietnomaden namentlich aufzulisten. Das kann gar nicht rechtmäßig sein, denn dagegen steht eindeutig das deutsche Datenschutzrecht. Darum ist unser Tipp: Versuchen Sie lieber gar nicht erst, dem Mietnomadentum mit Hilfe solcher Listen beikommen zu wollen!