Grundbucheintrag
Grundbucheinträge werden immer vom jeweils zuständigen Grundbuchamt geführt. Denn sämtliche Grundstücke einer Gemeinde, eines Bezirks, einer Kommune unterliegen dem Grundbuchzwang – das bedeutet: Sie müssen im Grundbuch eingetragen sein – ebenso wie alle anderen wichtigen Dinge rund um dieses Grundstück: Wem gehört es? Wie ist es bebaut? Bestehen Schulden, Verpflichtungen oder ähnliches? Bei Wohnungen: Wie sind Rechte und Pflichten am Eigentum aufgeteilt – also die sogenannte Teilungserklärung. Zuständig als Grundbuchamt ist immer das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück und/oder die Immobilie gelegen ist.Was steht im Grundbucheintrag?
Angaben zum Eigentümer und/oder Erbbauberechtigten, zum Grundstück und dessen Bebauung. Also: Bestandsverzeichnis, Auskunft über die genaue Lage und Größe des jeweiligen Grundstücks. Dabei richtet sich das Grundbuch nach den Bezeichnungen im Kataster (nach Gemarkung, Flur und Flurstück). Außerdem „Lastenbeschränkungen“ wie Auflassungsvormerkungen und Grundpfandrechte wie beispielsweise Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden sowie Rechte Dritter. Einige dieser Einträge gelten beim Verkauf als sogenannte Rechtsmängel.
Wer nimmt den Grundbucheintrag vor?
ZUständig für Änderungen ist immer ein Notar. Und zwar sowohl für die Eintragung des allerersten Besitzers wie für alle Änderungen und Eigentümerwechsel. Gleiches gilt für Umschuldungen, etwa bei Löschung der Grundschuld – wenn der Kredit für die Immobilie abbezahlt ist. Und bei allen weiteren Änderungen gilt: Immer einen Notar um Änderung bitten!
Eigentümerwechsel, Kosten beim Notartermin
Je nachdem, was der Notar alles ins Grundbuch eintragen oder ändern muss, können die Kosten stark variieren. Grundsätzlich errechnen sich die Notarkosten aus den Grundwerten der Immobilie, also über Prozentsätze von Immobilien- und Grundstückswert. Eine feste Größe dabei ist immer die Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch – das allein können schon rund 500 Euro sein.